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Dreimaliges Überschreiten der Minijob-Grenze möglich

Herausgegeben von Dr. Übler in Löhne, Lohnsteuer, SozV · 5/7/2017 17:00:28


Bei der Beschäftigung von Minijobbern bleiben diese grundsätzlich versicherungsfrei, wenn die 450-Euro-Grenze nicht überschritten wird.

Für Zeiträume ab dem 01.01.2015 ist eine Überschreitung des Grenzwertes bis zu dreimal jährlich möglich. Bis 2014 waren es noch zwei Monate.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um ein unvorhersehbares Überschreiten handelt. Als Beispiel ist anzuführen ein notwendiger weiterer Arbeitseinsatz aufgrund der Erkrankung anderer Arbeitnehmer. Nicht unvorhergesehen sind Urlaubsvertretungen.

Ausgenommen sind Minijobs, die so ausgestaltet sind, dass die Entgelte monatlich grundsätzlich unvorhersehbar sind. Bei diesen kann zwar die Minijobgrenze von € 450,00 aber nicht die Überschreitung des zulässigen Jahreswertes von € 5.400,00 erfolgen.

Darauf hinzuweisen ist, dass die Anzahl der Überschreitungen der monatlichen Geldgrenze von € 450,00 unschädlich ist, wenn die Jahresgrenze € 5.400,00 nicht überschritten wird. Es ist aber darauf zu achten, dass die Beschäftigung als Minijobber über das ganze Kalenderjahr hinweg erfolgt.

Von Bedeutung ist auch, dass die für die Unvorhersehbarkeit dokumentiert sind, z. B. die Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des ausgefallenen Kollegen.

Wichtig ist weiter, dass ansonsten das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig wird. Bei den von den Rentenversicherungen vorgenommenen Prüfungen, die alle vier Jahre stattfinden, kann dies zu erheblichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem jeweiligen Krankenkassen führen, wobei die Arbeitnehmeranteile vom Arbeitnehmer nicht mehr verlangt werden können, da die Prüfung meistens nicht aktuell durchgeführt wird. Vom Arbeitnehmer können nur die Arbeitnehmeranteile der letzten drei Monate abgezogen werden. Bei den Prüfungen handelt es sich meist um länger zurückliegende Zeiträume.




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