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Der
BFH, Urteil vom 12.02.2009, VI R 40/07,
musste hinsichtlich des Auswahlermessens für die Lohnsteuerhaftung bei mehreren Straftäter entscheiden. Sofern eine vorsätzlich begangene Steuerstraftat vorliegt, ist das Auswahlermessen des Finanzamtes soweit vorgeprägt, als die Haftungsschuld gegen den Steuerstraftäter festzusetzen ist und eine besondere Begründung nicht erforderlich ist. Dies gilt auch bei mehreren Haftungsschuldnern einer einzelnen Steuerhinterziehung. Diese haften grundsätzlich gleichrangig. Dabei kann aber der betroffene Haupthaftungsschuldner nicht beanspruchen, dass das Finanzamt die Ermessensausübung so vornimmt, dass andere Haftungsschuldner in abgabenrechtlicher Weise in Anspruch genommen werden, wobei er selbst dann nicht in Haftung genommen werden soll.