Verkehrsrecht - Rechtsanwalt Dr. Übler

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü

Verkehrsrecht

Rechtsprechung

Handy am Steuer

Handynutzung und Bluetooth
Das
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016, 4 Ss 212/16,
hat entschieden, dass bei Telefonieren über die Freisprechanlage per Bluetooth nicht zur Annahme einer verbotenen Benutzung von Mobiltelefonen nach § 23 Abs. 1a S. 1 StVO führt, solange und soweit er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.


Schadenpositionen beim Unfall

Kosten einer Reparaturbestätigung
Das
AG Siegen, Urteil vom 25.07.2016, 14 C 454/16,
hat entschieden, dass der Unfallschädiger und dessen Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, auch die Kosten für eine vom Sachverständigenbüro angefertigte Reparaturbestätigung zu ersetzen. Dies sei erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Geschädigte sei insofern der Gefahr ausgesetzt, dass im Fall eines nochmaligen Unfalles dieser mit der Behauptung konfrontiert werden kann, der Vorschaden sei nicht hinreichend repariert worden. Sie sei insbesondere deshalb relevant, da die Versicherungswirtschaft ein Hinweis- und Informationssystem eingerichtet hat, aus dem entsprechende Daten bzw. Vorschäden entnommen werden können.
Zudem ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Nutzungsausfallentschädigung, dass die Reparatur nachgewiesen wird.


Mietwagenkosten und Winterreifen beim Verkehrsunfall
Das
LG Rostock, Urteil vom 26.02.2016, 9 O 286/14,
hat entschieden, dass zusätzliche Kosten für Winterreifen bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bei einem Unfall nicht ersetzt verlangt werden können, da bei Anmietung eines Fahrzeugs im Winter man erwarten kann, dass man ein ordnungsgemäß der Jahreszeit entsprechend ausgestattetes Fahrzeug erhält und somit keine Extrakosten begleichen muss.

Mietwagen bei Unfall mit Navigationsgerät und Automatik
Das
AG Köln, Urteil vom 29.02.2016, 270 C 146/15,
hat entschieden, dass bei einem Unfall bei Anmietung eines Mietwagens Kosten für die Miete eines Navigationsgeräts und Extrakosten für Automatikfahrzeuge erstattungsfähig sind, wenn die beschädigten Fahrzeuge über Automatikgetriebe bzw. über Navigationsgerät verfügten.

Restwertermittlung beim Verkehrsunfall

Das
AG Schweinfurt, Urteil vom 11.09.2014, 1 C 324/14,
hat entschieden, dass bei Ermittlung des Restwerts durch einen Sachverständigen beim Verkehrsunfall sich der Geschädigte auf den vom Sachverständigen auf dem lokalen Markt ermittelten Restwert verlassen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein konkretes Restwertangebot zu einem höheren Preis vorliegt. Der Geschädigte bleibt gem. § 249 BGB Herr des Restitutionsgeschehens (siehe BGH, Urteil vom 10.07.2007, VII ZR 217/06).

Reinigungskosten bei Reparatur nach Verkehrsunfall

Das
AG Rastatt, Urteil vom 01.03.2016, 16 C 279/15,
hat entschieden, dass Kosten für die Endreinigung eines Fahrzeugs nach Reparatur adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht worden ist. Ein Betrag in Höhe von € 52,50 netto sei auch angemessen.

Nutzungsausfallentschädigung beim Verkehrsunfall

Das
LG Köln, Urteil vom 29.03.2016, 36 O 65/15,
hat entschieden, dass Nutzungsausfallentschädigung bei unfallbedingter Reparatur solange zu leisten ist, wie das Fahrzeug reparaturbedingt nicht zur Verfügung steht. Dabei beginnt die Reparatur mit dem Unfall, wenn das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verkehrssicher ist.

Verweisung auf eine freie Werkstatt

Das
AG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 31b C 136/14,
hat entschieden, dass eine Verweisung auf eine Referenzwerkstatt möglich ist, die sich in 12,3 Kilometer Entfernung vom Wohnort des Geschädigten befindet und dort mühelos zu erreichen ist. Nicht eingewendet werden kann, dass aufgrund der Entfernung zwischen dem Arbeitsort des Geschädigten und der Referenzwerkstatt oder einer möglich schlechten Anbindung der Referenzwerkstatt an öffentliche Nahverkehrsmittel unzumutbar sei.

Das
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2015, 29 C 3336/13 (85),
verweist dabei auch darauf, dass es nicht allein auf die Kilometerzahl ankommt sondern es ist geboten zu berücksichtigen, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein kostenloser Hol- und Bringservice der Werkstatt existiert. Andererseits ist eine Ersparnis von € 125,55 bei einer Entfernung von 18 Kilometer Entfernung zur Werkstatt für den Geschädigten nicht gerechtfertigt.

Einen fehlenden kostenlosen Hol- und Bringservice beanstandet auch das
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.01.2016, 32 C 3096/14 (72).

Der Sachverständige und der Bagatellschaden

Das
AG Hamburg, Urteil vom 30.03.2016, 33a C 336/15,
hat entschieden, dass ein Geschädigter grundsätzlich das Recht hat, bei Kfz-Unfällen einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Das gilt auch dann, wenn bereits die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Sachverständigen beauftragt hat.

Andererseits liegt die Bagatellschadengrenze bei € 750,00. Dies bedeutet, dass bei Reparaturkosten, die unter diesem Betrag liegen, ein Sachverständiger nicht beigezogen werden muss.

Hinweis:
Bei Auffahrunfällen kann zwar grundsätzlich ein Sachverständiger zugezogen werden, es muss aber darauf geachtet werden, dass Kosten für den Sachverständigen nicht ersetzt werden, wenn der Reparaturbetrag darunter liegt. Die Einholung eines Kostenvoranschlags der Werkstatt ist daher in diesen Fällen angezeigt.


Kein Abwarten von Restwertangeboten

Das
LG Gießen, Urteil vom 28.01.2016, 5 O 212/15,
hat entschieden, dass der Geschädigte vor Verkauf seines unfallgeschädigten Fahrzeugs nicht die Restwertangebote des Versicherers abwarten muss. Dabei kann insbesondere auch nicht auf einen Sondermarkt für spezialisierte Restwertaufkäufer verwiesen werden. Vielmehr ist auf den allgemeinen regionalen Markt abzustellen. Insoweit folgt und verweist das LG Gießen auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 1674).


Verkehrsregeln im Straßenverkehr und Haftung

Haftpflichtversicherer zahlen auch bei Türöffnen des Beifahrers
Das
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015, 13 S 117/15,

hat entschieden, dass der Haftpflichtversicherer grundsätzlich auch die Kosten für einen Unfallschaden übernehmen muss, den der Beifahrer durch unvorsichtiges Öffnen der Beifahrertür verursacht.


Falschparker und Unfall
Das
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2015, 32 C 4486/14 (22),

hat entschieden, dass bei einem Unfall mit einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug auch der Fahrzeugführer sich hier ein Mitverschulden gem. §§ 17 Abs. 1 S. 2 StVG, 244 BGB anrechnen lassen muss. Der Falschparker muss sich seine Betriebsgefahr in Höhe von 25 % anrechnen lassen.


Rückschaupflicht bei Überholvorgang
Das
AG Stockach, Urteil vom 29.01.2016, 1 C 159/15,

hat entschieden, dass Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Überholvorgang das rechtzeitige und deutliche Zeichengeben mit dem Fahrtrichtungsanzeiger sowie die sorgfältige Rückschau sind. Dabei darf ohne rechtzeitiges Zeichengeben niemand ausscheren.
Das AG Stockach hat darauf hingewiesen, dass bei einem Überholvorgang mehrerer Fahrzeuge dasjenige Vorrang hat, das zuerst in korrekterweise dazu ansetzt. Dies muss nicht das zuerst hinter dem überholten Fahrzeug befindliche Fahrzeug sein. Derjenige, der unter Verstoß gegen diese Vorschriften und damit grobverkehrswidrig ausschert, ist für den entstandenen Schaden grundsätzlich allein zur Zahlung verpflichtet.


Kein Anscheinsbeweis gegen Wendenden bei Auffahren auf das wendende Fahrzeug

Das
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2015, 1 U 46/15,

hat entschieden, dass bei einem Auffahrunfall auf ein wendendes Fahrzeug kein Anscheinsbeweis zu Lasten des Wendenden anzuwenden ist. Die Anwendung des Anscheinsbeweises für ein Verschulden setzt bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt und dadurch den Unfall verursacht hat, wobei es sich um Tatbestände handeln muss, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (BGH, Urteil vom 13.12.2011, VI ZR 177/10). Zwar ergeben sich hohe Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO. Da nach dem Schutzbereich des § 9 Abs. 5 StVO der Wendende den Verkehr aus beiden Richtungen vorher vorbeilassen muss, folgt zwangsläufig daraus, dass sich der vorgeschriebene Gefährdungsausschluss auch auf den nachfolgenden Verkehr zu beziehen hat.



Umfang der Akteneinsicht in Straf- und Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten

Das
LG Trier, Beschluss vom 14.09.2017, 1 Qs 46/17,
hat entschieden, dass im Verfahren zur Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes die Digitalfalldatensätze inkl. unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie, die Statistikdatei zur Messserie, die Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts seit der letzten Eichung sowie die Eichnachweise seit der ersten Inbetriebnahme auf einen von ihr bereitgestellten Speichermedium zur Verfügung zu stellen sind. Auch vorzulegen ist der „Publickey" des Messgeräts. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst die Einsichtnahme in all diese Daten. Dies gebietet der Grundsatz der Verfahrensfairness und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit, da sowohl die Verfolgungsbehörde als auch die Verteidigung in gleicher Weise Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen kann.  

Das
AG Gießen, Beschluss vom 01.03.2016, 510 OWi 5/16,

hat entschieden, dass der Anspruch auf Akteneinsicht auch auf Beweismittel, die nicht unmittelbar Aktenbestandteil sind, erstreckt. Nur insofern ist die Gewährung rechtlichen Gehörs als erfüllt anzusehen.


Einsicht in die Lebensakte eines Messgeräts bei Geschwindigkeitsmessung

Das
Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf., Beschluss vom 13.05.2017, 35 OWi 702 Js 102324/17,
hat entschieden, dass auf Antrag des Verteidigers hin die Kopie der Lebensakte des Messgeräts dem Gericht zu übersenden sei. Eine genauere Begründung erfolgte jedoch nicht.



Betrug durch Erlass des Selbstbehalts in der Kaskoversicherung

Das
AG Passau, Urteil vom 05.05.2015, 9 Cs 35 Js 4140/13,
hat entschieden, dass es einen Betrug im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB darstellt, wenn die Werkstatt dem Auftraggeber bei Abwicklung im Rahmen der Kaskoversicherung die Selbstbeteiligung ganz oder zum Teil erlässt.

Dies hat seinen Grund darin, dass wer einen Schaden bei der Versicherung abrechnet, diese über die Schadenhöhe zutreffend informieren muss. Eine Reduzierung des Werklohns muss dabei offenbart werden, da der Versicherungsnehmer dann über die korrekte Werklohnhöhe die Versicherung durch Unterlassen täuscht.


Nicht von Relevanz ist es, wenn auch andere Werkstätten dies so handhaben.



Regulierungsfrist für Unfälle durch die gegnerische Haftpflichtversicherung

Das
LG Zweibrücken, Urteil vom 16.10.2015, 2 U 104/15,

hat entschieden, dass der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine Überprüfungsfrist von etwa 3-4 Wochen ab dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens unabhängig von der Möglichkeit des Haftpflichtversicherers in die Ermittlungsakte Einsicht zu nehmen, zusteht.



 
Suchen
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü