Versicherungsrecht - Rechtsanwalt Dr. Übler

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü

Versicherungsrecht

Rechtsprechung

Hausratversicherung

Teure Hausratversicherung durch Drogenproduktion
Das
OLG, Urteil vom 10.11.2016, 8 U 101/16,
hat entschieden, dass eine im großen Stil durchgeführte Drogenproduktion in einem Wohnhaus eine Gefahrerhöhung in Sinne von § 23 Abs. 1 VVG darstellt. Diese Umstände müssen gemeldet werden. Hintergrund ist, dass durch die Drogenproduktion eine erheblich höhere Gefahr und ein erheblich höherer Anreiz für einen Einbruchdiebstahl gegeben ist. Dies gilt auch für die Zeit, in der sich der Wohnungseigentümer in Haft befindet.


Wohngebäudeversicherung

Erhitzen von Fett in der Wohngebäudeversicherung
Das
LG Dortmund, Urteil vom 20.10.2011, 2 O 101/11,
hat entschieden, dass es eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, wenn der Versicherungsnehmer bei eingeschalteter Herdplatte Fett zum Frittieren auf einer Ceranplatte seines Herdes zurücklässt und das Haus verlässt. Gem. § 81 Abs. 2 VVG ist dabei eine Minderung der Entschädigung von 50 % veranlasst.


Kaskoversicherung


Leistungen der Kaskoversicherung bei Diebstahl eines gemischt genutzten Kfz

Der
BFH, Urteil vom 20.11.2003, IX R 31/02,
hat entschieden, dass die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs zumindest im Umfang der betrieblichen Nutzung Betriebseinnahme ist, wenn der Diebstahl während des Parkens vor der Wohnung des Betriebsinhabers und vor einer geplanten Privatfahrt begangen wurde. Keine Stellung hat der BFH dazu genommen, ob ein Anteil in Höhe des privaten Nutzungsanteils als Privateinnahme anzusehen ist.

Der
BFH, Urteil vom 24.05.1989, I R 213/85,
hat die Versicherungsentschädigung als sogenannte stellvertretendes commodum im Sinne von § 285 BGB a.F. angesehen. Der 8. Senat hat einen zur Gewinnerhöhung führenden Nutzungsentnahmevorgang angenommen, für den § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG als Sachentnahme nicht gilt (BFH, VIII R 48/98). Zunächst hat der 8. Senat vorgeschlagen, dies nach seiner Meinung bestehende Gesetzeslücke durch den Ansatz der tatsächlichen Selbstkosten zu füllen, in die auch die untergehenden stillen Reserven einzubeziehen wären. Später hat der Senat davon jedoch Abstand genommen. Der große Senat hier jedoch nicht darüber entschieden, da nach seiner Auffassung eine Verböserung der Finanzgerichtsentscheidung nicht möglich sei.


 
Suchen
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü