Steuerrecht - Rechtsanwalt Dr. Übler

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Schlüssige Beantragung des Kinderfreibetrags
Der
BFH, Urteil vom 30.10.2003, III R 24/02,
hat entschieden, dass bei Ausfüllen des Formulars „Anlage Kinder" nicht zwangsläufig der Bereich mit dem Ausbildungsfreibetrag ausgefüllt werden muss. Gibt der Steuerpflichtige Namen, Geburtsdaten, das erhaltene Kindergeld, die Zeiten der Berufsausbildung und die Bruttoarbeitslöhne der Kinder an (aktuell nicht mehr erforderlich), so beantragt er konkludent einen Ausbildungsfreibetrag.

Rückwirkende Änderung des Steuerbescheids bei Kaufpreisminderung
Der
BFH, Urteil vom 19.08.2009, I R 3/09,
hat entschieden, dass bei der Veräußerung von sogenannten einbringungsgeborenen Anteilen ein Steuerbescheid rückwirkend zu ändern ist, wenn die Vertragsparteien wegen Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder den Inhalt des Vertrages einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis nachträglich mindern.

Einspruch bei vordatiertem Steuerbescheid

Der
BFH, Urteil vom 20.11.2008, III R 66/07,
hat entschieden, dass bei einem Steuerbescheid, der vor dem Datum der Zustellung und Bekanntgabe zugestellt wurde, die Einspruchsfrist mit der Bekanntgabe des Bescheids dennoch zu laufen beginnt. Versäumt jedoch der Empfänger die Einspruchsfrist, weil er drauf vertraut hat, die Fristende nicht Vorablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheides, ist ihm regelmäßig wieder Einsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

Auslegung eines Rechtsbehelfsantrages

Der
BFH, Urteil vom 08.05.2008, VI R 12/05,
hat entschieden, dass Rechtsbehelfschriften, denen eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung des wirklich Gewollten fehlt grundsätzlich so auszulegen sind, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen.

Verspätungszuschlag auch bei Erstattung von Einkommensteuer
Der
BFH, Urteil vom 26.02.2002, IV R 63/00,
hat entschieden, dass ein Verspätungszuschlag auch in Erstattungsfällen festgesetzt werden kann. Der Verspätungszuschlag dient als Sanktion einer Pflichtverletzung und als in Zukunft gerichtete Prävention. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob bei der nachfolgenden Steuerfestsetzung eine Nachzahlung oder Erstattung herauskommt.

Lohnsteuerhaftung in der Insolvenz
Der
BFH, Urteil vom 23.09.2008, VII R 27/07,
hat entschieden, dass der GmbH-Geschäftsführer auch nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die nicht abgeführte Lohnsteuer haftet, sofern im Zeitpunkt der Lohnsteuerfälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden sind. Die Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers gilt solange fort, solange Mittel zur Verfügung stehen um diese Verpflichtung zu erfüllen. Diese Pflicht endet erst durch Bestellung eines sogenannten starken Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit der Entziehung der Verfügungsbefugnis.
Die Haftung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuer in die dreiwöchige Schonfrist, die dem Geschäftsführer zur Masse sichere Abwehrstellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz eingeräumt ist.

Beteiligung einer GbR im finanzgerichtlichen Verfahren

Der
BFH, Urteil vom 18.05.2004, IX R 83/00,
hat entschieden, dass eine GbR im Verfahren auf Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligungsfähig und klagebefugt ist.

Gleiches hat der BFH in seinem Urteil vom 18.05.2004, IX R 49/02, entschieden.

Prüfung der Zulässigkeit rückwirkender Rechnungsberichtigung durch den EuGH

Das
FG Niedersachsen, Beschluss vom 03.07.2014, 5 K 40/14,
hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, wenn diese unvollständig ist. Weiter wäre vom EuGH zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsausstellers enthalten muss. Zu entscheiden wird auch sein, ob es ausreichend ist, wenn die Rechnungsberichtigung innerhalb des Einspruchsverfahrens erfolgt.
Hintergrund ist, dass Vorsteuern nur in Anspruch genommen werden können, wenn die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen einer Rechnung vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wäre der Vorsteuerabzug zu versagen. Dies hätte erhebliche Konsequenzen. Zudem sind nach Zahlungszinsen in diesem Fall gem. § 233a AO anzusetzen. Die Verzinsung würde aber dann nicht mehr stattfinden, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.
Der
EuGH, Urteil vom 29.04.2014, Rs C-152/02, Slg. 2004, 5583,
hat bereits entschieden, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist. Nun zu klären wird aber sein, ob dies auch für die Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll.
Das Finanzgericht Niedersachen hat insofern Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.

Abzugsverbot für Berufsausbildungskosten vermutlich verfassungswidrig

Der
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.07.2014, Az. VI R 2/12 und VI R8/12,
hat die Frage, ob das Verbot des Abzugs von Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht zur Beantwortung vorgelegt. Die Verfassungsgemäßheit wurde deswegen in Zweifel gezogen, soweit die Berufsausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Keine steuerliche Absetzbarkeit der Kosten einer Brustverkleinerung

Das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.05.2014, 5 K 1753/13,
hat darauf verwiesen, dass Kosten für eine Brustverkleinerung oder Bruststraffung keine außergewöhnliche Belastungen darstellt und folglich nicht als solche im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigungsfähig sind. Anders kann dies nur sein, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Heilung einer Krankheit dienen oder das Ziel haben, eine Krankheit erträglicher zu machen und ihre Folgen zu lindern. Psychische Folgen einer Entstellung, die keinen Krankheitswert erreichen, können über die Psychotherapie behandelt werden. Steuerlich anerkennenswert sind diese jedoch nicht.

Steuerliche Absetzung von Scheidungskosten

Das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014, 4 K 1976/14,
teilt mit, dass auch in der für Zeiträume ab 2013 geltenden Fassung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG Scheidungskosten nach wie vor steuerlich abgesetzt werden können. Die Neufassung des Gesetzes stellt auf die Gefahr des Verlustes  der Existenzgrundlage ab. Gerade diese sei in Fällen einer zerrütteten Ehe gerade der Fall, wenn die Ehe dann geschieden werden soll. Die Kosten seien daher gerade für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Das Finanzgericht setzt sich mit den hierzu ergangenen Vorentscheidungen auseinander und den Reaktionen des Gesetzgebers hierauf, der lediglich nach der Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2011 die vorher bestehende Rechtslage wieder herstellen wollte.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat aber lediglich die reinen Kosten der Scheidung, nicht aber die der Folgesachen, Unterhalt, Ehewohnung, Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht und Umgangsrecht als zwangsläufig angesehen.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzgericht zukünftig hier entscheiden.

Keine Umsatzsteuerpflicht für Fahrt eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Der
Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.06.2014, XI R 36/12,
hat dargestellt, dass Fahrten zwischen einem dem Unternehmen zugeordneten Pkw, die zwischen Wohnung und Betriebsstätte erfolgen, nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen sind. Der Bundesfinanzhof hat darauf verwiesen, dass es sich nicht um Zwecke handelt, die außerhalb des Unternehmens liegen.

Schuldzinsen bei Kapitaleinkünften stellen keine nachträglichen Werbungskosten mehr dar

Der
Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.07.2014, VIII R 53/12,
hat entschieden, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2009, soweit die Schuldzinsen nach der Veräußerung der Beteiligung noch zu zahlen sind, keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mehr darstellen.

 
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