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Das
LAG Köln, Urteil vom 17.04.2002, 7 Sa 462/01,
hat entschieden, dass bei Androhung einer Krankheit durch einen Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Gesundheit des Arbeitnehmers diese einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer seine Krankenmeldung für den Fall androht, dass ihm an einen bestimmten Folgetag nicht die gewünschte Arbeitsfreistellung gewährt wird. Der wichtige Grund wird dadurch verstärkt, wenn der Arbeitnehmer trotz entsprechender Abmahnung seine Androhung wahr macht.
Legt der Arbeitnehmer sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, so ist deren Beweiswert erschüttert. Der Arbeitnehmer muss dann darlegen und beweisen, dass er tatsächlich erkrankt ist und insofern Tatsachen vortragen, die geeignet sind, den Verdacht einer Täuschung des krankschreibenden Arztes zu beseitigen.