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Steuerberatung

Pauschbeträge für Sachzuwendungen (Eigenverbrauch) 2017

Das BMF hat das Schreiben für Pauschbeträge für Sachzuwendungen 2017 veröffentlicht.

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Spendenbegünstigungen bei Hilfe für Flüchtlinge


Das
Bundesministerium der Finanzen
hat in seinem Schreiben vom 22.09.2015 veröffentlich, dass Spenden zur Hilfe von Flüchtlingen vereinfacht steuerlich anerkannt werden können. Ohne betragsmäßige Beschränkung ist ein sogenannter vereinfachter Zuwendungsnachweis ausreichend. Es genügt ein Nachweis der Bareinzahlung oder der Buchungsbestätigung, z. B. auf einem Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking.

Dies gilt aber nur wenn eine Zahlung an Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder an amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen geleistet wird. Bei Spendensammelaktionen ist dies jedoch nur dann möglich, wenn der Spendensammler zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge ein Treuhandkonto verwendet.

Zu beachten ist auch, dass Spendenaktionen von Körperschaften, die ihrer Satzung nach keine mildtätigen Zwecke oder die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge verfolgen, z. B. Sportvereine, Musikvereine, Brauchtumsvereine, etc., zu spenden für Flüchtlinge auf, so stellt dies für diesen Verein keinen Nachteil dar, wenn sie die erhaltenen Spenden für Flüchtlingszwecke verwendet.

Bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen von Unternehmen sind diese entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 18.02.1998, Bundessteuerblatt I, 212, zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Dies gilt z. B. bei Veröffentlichung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, etc.

Es ist auch möglich auf Teile des Arbeitslohns zu Gunsten einer geförderten Organisation bei Flüchtlingshilfe zu verzichten. In diesem Fall unterliegt der gespendete Teil nicht dem Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber muss dies aber im Lohnkonto aufzeichnen.

Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen ab 2016

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung steigen ab dem 01.01.2016 wieder an.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von € 6.050,00 im Jahr 2015 auf € 6.200,00 pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) erhöht sich ebenfalls von € 5.200,00 auf € 5.400,00 pro Monat. In der Rentenversicherung der Knappschaft wird die Beitragsbemessungsgrenze (West) auf € 7.650,00 im Monat erhöht und im Osten auf € 6.650,00 pro Monat.

Die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze erfolgt ebenfalls von € 54.900,00 im Jahr 2015 auf € 56.250,00 jährlich.

Die Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf € 50.850,00 im Jahr 2016  statt vorher € 49.500,00.

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beläuft sich im Jahr 2015 im Westen noch auf € 2.835,00 pro Monat und im Osten auf € 2.415,00. Eine Erhöhung im Jahr 2016 erfolgt auf € 2.905,00 pro Monat im Westen und auf € 2.520,00 im Osten.

Zuwendungen, Betriebsveranstaltungen und steuerfreier Arbeitslohn

Es kommt vor, dass Betriebsjubiläen anstehen, bei denen auch die Mitarbeiter wegen ihrer langen Betriebszugehörigkeit geehrt werden. Hier stellt sich die Frage, wie hier Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Betriebsveranstaltungen sind dabei Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Feiern von Geschäftsjubiläen. Nicht darunter fallen Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, z.B. die Begrenzung des Teilnehmerkreises für einzelne Organisationseinheiten des Betriebes.
Die Betriebsveranstaltung muss auch üblich sein. Dabei ist auf die Häufigkeit und besondere Ausgestaltung abzustellen.
Häufigkeit ist als Kriterium dann schädlich, wenn es mehr als zwei gleichartige Veranstaltungen pro Jahr gibt. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltungen kommt es nicht an.
Weiter muss es üblich sein, dass Zuwendungen erbracht werden. Es handelt sich dabei insbesondere um die Gewährung von Speisen, Getränken, Tabakwaren und Süßigkeiten, Übernachtungskosten und Fahrtkosten. Hinzu kommen auch Geschenke, wenn der Wert des Geschenkes inkl. Umsatzsteuer den Betrag von € 40,00 nicht übersteigt und das Überreichen der Geschenke nicht wesentlicher Zweck der Betriebsveranstaltung ist.
In diesen Fällen liegt Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur dann vor, wenn die Aufwendungen des Arbeitgeber einschließlich Umsatzsteuer an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt nicht mehr als € 110,00 je Veranstaltung betragen. Die Kosten für den äußeren Rahmen, z.B. Saalmiete oder die der Eventagentur, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht mehr zu berücksichtigen. Auch kommt es nicht mehr darauf an, wenn Ehepartner oder Kinder des Arbeitnehmers an der Veranstaltung teilnehmen. Bei der Berechnung ist lediglich auf den Arbeitnehmer selbst abzustellen.
Der Wert der Sachzuwendung bemisst sich grundsätzlich nach dem Preis, den der Arbeitnehmer für dasselbe Wirtschaftsgut bei eigener Anschaffung hätte aufwenden müssen.
Wichtiger Hinweis: Bei Überschreitung der Grenze von € 110,00 ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig. Der Betrag von € 110,00 kann nicht abgezogen werden.
Sollten diese Kriterien nicht erfüllt sein, so können die Kosten hier mit einem Pauschsteuersatz von 25 % versteuert werden. Hinzu kommt ein Solidaritätszuschlag von 5,5 %, wobei die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % Sozialversicherungsfreiheit auslöst.
Sachgeschenke können vom Arbeitgeber auch unter bestimmten Voraussetzungen an die Mitarbeiter steuerfrei zukommen lassen. Steuer- und Beitragsfreiheit greift aber nur, wenn es sich um Gelegenheitsgeschenke aus besonderem persönlichen Anlass in Höhe von € 60,00 einschließlich Umsatzsteuer (seit 01.01.2015), handelt. Besondere persönliche Anlässe sind z.B. Geburtstag, Heirat oder Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers. Nicht dazu gehört Weihnachten.
Sollten diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden, kommt zwar eine Steuer- und Beitragsfreiheit nicht in Betracht. Die Lohnsteuer kann aber pauschal mit einem Steuersatz von 30 % festgesetzt werden. Die Beitragspflicht bleibt jedoch in voller Höhe bestehen.
Andere Geschenke, sogenannte „Gelegenheitsgeschenke" sind möglich in Höhe von € 44,00 monatlich. Es handelt sich auch hier um eine Freigrenze. Überschreitet der zu gewährende Geldwert einschließlich Umsatzsteuer diese Grenze, so ist der gesamte Betrag der Steuer und dem Sozialversicherungsbeitrag zu unterwerfen. Eine Nachholung der Unterschreitung dieser monatlichen Grenze ist nicht möglich.
Insofern greift diese Grenze in Höhe von € 44,00 auch für Weihnachtsgeschenke.
Ein Überschreiten der Freigrenze löst eine Pauschalsteuer von 30 % aus. Der Wert ist auch der Sozialversicherung zu unterwerfen.
Sollten zusätzlich pauschal versteuerte Geschenke gewährt werden, so wird dieser Wert nicht in die Freigrenze eingerechnet.

 
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