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Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser Überforderung

Der
BGH, Urteil vom 27.01.2000, IX ZR 198/98,
hat entschieden, dass bei finanzieller krasser Überforderung eines Bürgen die Bürgschaft gem. § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Dies gilt, wenn eine krasse Überforderung vorliegt. Diese ist allein dann gegeben, wenn sich diese Überforderung aufgrund seiner eigenen Vermögensverhältnisse, nicht aber derjenige des Hauptschuldners ergeben. Eine solche Überforderung liegt jedenfalls vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht mal in der Lage sein wird, die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen. Sofern der Hauptschuldner andere Sicherheiten dem Gläubiger stellt, sind diese nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Bürgen verringern. Die emotionale Verbundenheit des Bürgen zum Hauptschuldner ist daher nicht von Bedeutung. Nicht von Bedeutung ist auch, ob der nicht geschäftsungewandte Bürge die Vertragsverhandlungen im Namen der Hauptschuldnerin geführt hat und auch nicht, dass der Bürge zusätzliche Sicherheiten aus eigenem Vermögen stellen kann oder stellt. Das Interesse des Gläubigers Vermögensverschiebungen beim Hauptschuldner auf den Bürgen zu vermeiden, schließt jedoch die Sittenwidrigkeit nicht aus, wenn der Bürge die Höhe der Zinsen nicht einmal leisten kann und damit die Forderungen nicht zurückbezahlen kann.

 
 
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