Wohnungseigentumsrecht - Rechtsanwalt Dr. Übler

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Wohnungseigentumsrecht

Rechtsprechung

Wohnungseigentümergemeinschaft und Zustimmungsverweigerung bei Vermietung

Das
LG Koblenz, Urteil vom 04.08.2016, BeckRS 2016, 14671,
hat entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft dann nicht zur Verweigerung der Zustimmung zur Vermietung berechtigt ist, wenn die Vermietung und die damit verbundene Gebrauchsüberlastung an Dritte nicht oder nur unerheblich die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst in ihren Rechten beeinträchtigt.

Wohnungseigentümer und störende Mieter

Das
OLG Köln, Beschluss vom 15.01.1997, 16 Wx 275/96,
hat entschieden, dass der Eigentümer einer vermieteten Wohnung durch die übrigen Wohnungseigentümer nicht verpflichtet werden kann, seinem Mieter bei nachhaltigen Verstößen gegen die Hausordnung zu kündigen. Die übrigen Wohnungseigentümer können dem Eigentümer lediglich nur auf Unterlassung der unzulässigen Belästigung richten. Dieser Anspruch wäre nach § 890 ZPO zu vollstrecken. Der betroffene Wohnungseigentümer muss dann selbst Maßnahmen ergreifen, um die Hausordnung seinem Mieter gegenüber nachhaltig durchzusetzen. Wie das erfolgt, ist seine Angelegenheit.

Beseitigung von Gegenständen im Gemeinschaftsbereich bei Wohnungseigentum

Das
OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2008, 15 Wx 198/08,
hat entschieden, dass einer Wohnungseigentümergemeinschaft zwar der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB auf Entfernung von Gegenständen im Treppenhaus (allgemein Gemeinschaftseigentumsbereich) zusteht, dieser aber der Regelverjährung von drei Jahren unterliegt.

Bei Verjährung bleibt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jedoch unbenommen, in einer Eigentümerversammlung eine Nutzungsregelung zu beschließen, die die Nutzung der in Gemeinschafteigentum stehenden Räume regelt und auch das Abstellen von Möbel im Treppenhaus generell untersagt.

Inanspruchnahme des Verwalters einer Eigentümergemeinschaft zur Sicherstellung des Brandschutzes

Das
OVG Münster, Beschluss vom 15.04.2009, 10 B 304/09,
hat entschieden, dass durch die Ordnungsbehörden der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen einer Ordnungsverfügung der richtige Ansprechpartner zum Zwecke des Freihaltens des Treppenhauses aus Brandschutzgesichtspunkten ist. Der Brandschutz unterfällt dem Begriff der Instandhaltung nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG.

 
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