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Rechnungsangabe: Lieferdatum

Herausgegeben von Dr. Übler in Umsatzsteuer · 28/7/2017 17:43:46

Der
BFH, Urteil vom 17.12.2008, XI R 62/07,
hat entschieden, dass in einer Rechnung auch dann zwingend der Zeitpunkt der Lieferung anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Eine Nachvollziehbarkeit soll damit bezweckt werden.

Es liegt ansonsten keine ordnungsgemäße Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Grund dafür ist, dass die Pflichtangaben das Ziel verfolgen, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicher zu stellen. Die Angaben auf der Rechnung müssen eindeutig und leicht nachprüfbar sein.

Andererseits besteht auch noch die Gefahr, dass hier der Betriebsausgabenabzug ausscheidet.




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