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Der
BGH, Urteil vom 17.07.2001, X ZR 71/99,
hat entschieden, dass ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung gem. § 326 BGB umsatzsteuerrechtlich der steuerbaren Leistung, die ursprünglich angedacht war, als gleich zu setzen ist. Es liegt insofern ein steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor.