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Lohnsteuerhaftung in der Insolvenz

Herausgegeben von Dr. Übler in Löhne, Lohnsteuer, SozV · 12/9/2016 08:30:28

Der
BFH, Urteil vom 23.09.2008, VII R 27/07,
hat entschieden, dass der GmbH-Geschäftsführer auch nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die nicht abgeführte Lohnsteuer haftet, sofern im Zeitpunkt der Lohnsteuerfälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden sind. Die Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers gilt solange fort, solange Mittel zur Verfügung stehen um diese Verpflichtung zu erfüllen. Diese Pflicht endet erst durch Bestellung eines sogenannten starken Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit der Entziehung der Verfügungsbefugnis.
Die Haftung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuer in die dreiwöchige Schonfrist, die dem Geschäftsführer zur Masse sichere Abwehrstellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz eingeräumt ist.




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