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Der
BGH, Urteil vom 02.11.2001, V ZR 224/00,
hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer grundsätzlich besteht. Dies gilt aber nur dann, wenn die Leistung der Umsatzsteuer unterfällt (§ 14 Abs. 1 UStG) oder eine bestandskräftige Besteuerung vorliegt (§ 242 BGB).
Ist die Rechtslage im Rahmen des Umsatzsteuerrechts ungewiss, so haben die Zivilgerichte dies abschließend zu beantworten, wenn deren Beurteilung keinen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur begegnet.