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LG Dortmund, Urteil vom 20.10.2011, 2 O 101/11,
hat entschieden, dass es eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, wenn der Versicherungsnehmer bei eingeschalteter Herdplatte Fett zum Frittieren auf einer Ceranplatte seines Herdes zurücklässt und das Haus verlässt. Gem. § 81 Abs. 2 VVG ist dabei eine Minderung der Entschädigung von 50 % veranlasst.