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Besichtigungsrechte des Vermieters
Das Besichtigungsrecht des Vermieters leitet sich grundsätzlich aus dem Mietrecht selbst und insbesondere als Nebenpflicht aus § 535 Abs. 1 BGB ab. Dabei bestehen keine Zweifel, dass dem Vermieter ein Zutrittsrecht zusteht, wenn nutzungsbedingte Anlässe bestehen, zum Beispiel Gefahren drohen, Mängel behauptet werden oder vorliegen (z.B. LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013, 63 S 626/12),
oder Reparaturen bzw. Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen oder müssen oder der vertragsgerechte Mietgebrauch überprüft werden soll (zum Beispiel AG Hamburg, NJW-
Im Rahmen der Überprüfung, ob und inwieweit eine Modernisierung oder Reparatur gegeben ist, kann der Mieter dies nicht ablehnen oder zurückweisen, weil eine Härte im Sinne des § 554 Abs. 2 S. 2 BGB vorliegen würde. Der Vermieter muss zunächst die Möglichkeit haben, im Rahmen der Ausübung seines Besichtigungsrechts den Umfang der Modernisierung festzulegen. Erst anschließend kann überhaupt geprüft oder entschieden werden, inwieweit eine Härte im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
Selbstverständlich hat der Vermieter die Pflicht, das Besichtigungsrecht schonend auszuüben. Wenn mehrere Anlässe oder Gründe vorliegen, die Wohnung zu besichtigen, dann sollten diese Gründe in einem einzigen Besichtigungstermin durchgeführt werden, soweit dies möglich ist und ggf. die notwendigen Fachleute hier zugezogen werden (AG Hamburg, Urteil vom 23.02.2006, 49 C 513/05).
In der Rechtsprechung umstritten ist, ob ein Besichtigungsrecht ohne Anlass in regelmäßigen Abständen besteht. Dies wird von Teilen der Rechtsprechung dem Grunde nach bejaht, da der Vermieter Prüfungs-
Andere Gerichte machen dies von einer wirksamen mietvertraglichen Vereinbarung abhängig (z.B. AG Coesfeld, Urteil vom 12.11.2008, 6 C 83/08). Das LG München II, Beschluss vom 11.07.2008, 12 S 1118/08, lässt eine Vereinbarung per AGB gar nicht zu. Meines Erachtens ist der Vermieter jedoch verpflichtet, die Wohnung in mangelfreiem Zustand zu erhalten, insbesondere Schäden vorbeugen, um den ungekürzten Anspruch auf die Miete zu erhalten. Deshalb muss es ihm auch im Hinblick auf sein Eigentumsrecht gem. § Art. 14 GG gestattet sein, die Wohnung in angemessenen zeitlichen Abständen auch ohne Anlass betreten zu können.
Das AG Münster (Urteil vom 18.12.2008) spricht ein Besichtigungsrecht alle 2 Jahre zu, damit der Vermieter selbständig entscheiden kann, wie er seine Immobilie schützen will.
Der Besichtigungswunsch muss grundsätzlich rechtzeitig angekündigt werden und darf nicht ungefragt erfolgen (AG Lüdenscheidt, WuM 1990, 489; AG Neuss, WuM 1989, 364; AG Neustadt, WuM 1979, 143). Die Ankündigung vorbehaltlich einer Empfangsvollmacht ist an alle Mieter zu richten. Eine besondere Form ist hierfür nicht erforderlich. Das Gesetz schreibt eine solche nicht vor.
Außer in Notfällen muss für einen Termin mindestens ein Zeitraum von 24 Stunden liegen (z.B. AG Köln, WuM 1986, 86). Im normalen Fall ist eine Frist von einer Woche völlig ausreichend, damit der Mieter sich auf den Besuch des Vermieters einstellen kann (z.B. LG Berlin, MM 2004, 125; AG Berlin-
Der Termin selbst muss innerhalb der ortsüblichen Besuchszeiten liegen. In der Regel ist hier ein Zeitraum von 10-
Das Recht auf Wohnugnsbesichtigung kann der Vermieter auch deligieren (Blank in Blank/Börstighans, Miete, 4. Auflage 2014, § 535 BGB Rdnr. 340).
Grundsätzlich hat der Mieter das Recht, bei der Durchführung des Besichtigungstermins den Vermieter durch seine Räume zu begleiten. Der Vermieter darf dabei eine oder mehrere benötigte Personen zur Besichtigung mitbringen oder einen geeigneten Vertreter bestimmen (AG Berlin-
Bei längerer Erkrankung oder längerer Abwesenheit muss der Mieter dem Vermieter ermöglichen, auch ohne Beisein des Mieters die Wohnung zu besichtigen (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.09.2008, 33 C 1753/08).
Der Mieter kann aber nicht verlangen, die Namen der teilnehmenden Personen genannt zu bekommen (LG Stuttgart, WuM 1991, 578; LG Trier, WuM 1993, 185).
Selbstverständlich muss der Mieter den Besuch von Handwerkern dulden, die Reparaturen oder Modernisierungsarbeiten durchführen.
Hinsichtlich des räumlichen und zeitlichen Umfangs der Besichtigung ist bei einer Wohnungsbesichtigung mit Kaufinteressenten regelmäßig ein Zeitraum von 30-
Sofern der Mieter dies verlangt entspricht es dem Hausrecht des Mieters, dass dieser verlangen kann, Besucher müssen die Schuhe vor der Tür ausziehen und Pantoffeln anziehen (andere Ansicht: AG München, WuM 1994, 425; AG Berlin-
Grundsätzlich hat bei Besuchsterminen der Mieter das Hausrecht. Das Gebot der Rücksichtnahme gem. § 241 Abs. 2 BGB fordert nicht, dass der Mieter zu Mängeln der Mietsache gegenüber Kaufinteressenten sich zurückhält (OLG Celle, NJW-
Dr. Heiko Übler