Handy am Steuer - Rechtsanwalt Dr. Übler

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Keine Verurteilung wegen reiner Ortsveränderung

Das
OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2014, Az.: III-1 RBs 284/14,
hob im Wege der Rechtsbeschwerde die Verurteilung einer Autofahrerin wegen Nutzung des Handys am Steuer auf.
Eine Autofahrerin erhielt von Ihrem Sohn im Auto während der Fahrt die Handtasche mit dem klingelnden Handy gereicht. Die Fahrerin suchte das Handy, nahm es aus der Tasche und gab es, ohne auf das Display zu sehen, ihrem Sohn zurück, damit dieser ranginge.

Das OLG Köln sah den Tatbestand des Benutzens in § 23 Abs. 1a StVO nicht als erfüllt an. Die Kommunikationsfunktion sei nicht benutzt worden, wenn schon das Amtsgericht zugunsten der Fahrerin unterstellt hat, sie habe nicht auf das Display gesehen. Eine reine Ortsveränderung erfülle nicht den Tatbestand und auch nicht den dahinter stehenden Willen des Gesetzgebers die Kommunikation während der Fahrt am Steuer zu verhindern.

Zwar seien Vor- und Nachbereitungshandlungen des Telekommunikationsvorgangs vom Tatbestandsmerkmal des Benutzens mit umfaßt. Bei dem Nichtblicken auf das Display bestünde auch keine derartige Handlung. Anders sei dies nur, wenn ein "jetzt gerade lästiger Anufer" weggedrückt wird. Dies stelle dann doch eine Teilnahme am Telekommunikationsverkehr dar.

 
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