Gesellschaftsrecht - Rechtsanwalt Dr. Übler

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Gesellschaftsrecht

Rechtsprechung

Anschaffungskosten bei Grundstückszwangsräumung zur Bebauung

Der
BFH, Urteil vom 18.05.2004, IX R 57/01,
hat entschieden, dass Zwangsräumungskosten für die Räumung eines Grundstücks zu Zwecken der teilweise Bebauung und teilweise Vermietung als Freifläche einerseits, soweit sie die zu bebauende Fläche betreffen, Herstellungskosten des später zu errichtenden Gebäudes sind und soweit sie die Freifläche betreffen, Anschaffungskosten des Grund und Bodens (§§ 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; § 255 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 HGB).

Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten bei Betriebsveräußerung

Der
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.01.2000, VIII R 55/97,
hat entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die anfallen, wenn ein Gewerbetreibender bei einer steuerbegünstigten Betriebsveräußerung einen Kredit vorzeitig zurückbezahlt, Veräußerungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 1 EStG sind. Die vorherige Rechtsprechung hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.

Persönliche Haftung für Steuerschuldner in der GbR

Sofern der
BFH, Urteil vom 09.05.2006, VII R 50/05,
entschied, dass bei Steuerschulden einer GbR entsprechend § 128 S. 1 HGB i.V.m. § 191 AO die Gesellschafter persönlich haften.

Dies gilt auch, wenn gegenüber dem Finanzamt der Rechtschein erweckt wird, Gesellschafter einer GbR zu sein, wenn das Finanzamt nach Treu und Glauben auf den rechtlich gesetzlichen Rechtschein vertrauen durfte. Das ist der Fall, wenn das aktive Handeln des Inanspruchgenommenen weder unmittelbar gegenüber dem Finanzamt noch zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder zur Verwirklichung steuerlicher Sachverhalte veranlasst war und ihm im Übrigen bloß passives Verhalten gegenüber dem Finanzamt vorzuhalten ist.

Arglistanfechtung bei Erwerb einer GmbH

Der
BGH, Urteil vom 04.03.1998, VIII ZR 37/96,
entschied darüber, welche Umstände zu offenbaren sind, wenn eine GmbH verkauft wird. Eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung besteht für alle Umstände, von denen der Verkäufer weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung sind, etwa weil sie den Vertragszweck vereiteln können. Bei finanziell angespannter Lage einer GmbH muss der Verkäufer sämtliche Verbindlichkeiten offenlegen, insbesondere wenn diese erst in ihrer Gesamtheit die Konkursreife der GmbH begründen. Dies gilt auch, wenn der Kaufgegenstand lediglich ein Anteil an der GmbH ist.

Insofern besteht das Recht, eine arglistige Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB zu erklären.

Verträge mit einer Vorgründungsgesellschaft zur GmbH

Der
BGH, Urteil vom 09.03.1998, II ZR 366/96,
hat entschieden, dass bei Abschluss eines Kaufvertrages durch zwei Personen, die im Namen einer GmbH handeln, die noch zu gründen ist, diese zwei Personen als Vorgründungsgesellschaft Vertragspartner werden. Dies bedeutet, dass sie für die Folgen aus dem Vertrag geradestehen müssen, wenn nicht der Gläubiger einer Übertragung auf die GmbH nach deren Errichtung zustimmt. Es ist dabei nicht ausreichend, dass der Vertragspartner irrig angenommen hat, er schließe den Vertrag bereits mit einer existierenden GmbH.

 
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