Hundehaltung - Rechtsanwalt Dr. Übler

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Hundehaltung in Mietwohnung

Das
Amtsgericht München, Urteil vom 05.12.2014, 424 C 28654/13,
entschied, dass die Haltung von mehr als einem Hund in der Regel nicht mehr den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietwohnung entspricht. Ein Ehepaar hielt sich fünf sogenannte „Taschenhunde". Der Vermieter verlangte die Unterlassung der Hundehaltung an sich. Die Mieter konnten zwar im Wege des Zeugenbeweises nachweisen, dass die Haltung eines Hundes vertraglich vereinbart war. Er hätte auch dem vertragsmäßigen Mietgebrauch auch nicht nach Auffassung des Amtsgerichts München entsprochen. Insofern gestattete das Amtsgericht München die Haltung nur eines Hundes.

Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht bereits deutlich gemacht, dass die Haltung von Tieren grundsätzlich einem ordnungsgemäßen Mietgebraucht entspricht, sofern die Nachbarschaft einschließlich Besucher dadurch nicht erheblich belästigt werden oder exotische oder besondere Tiere gehalten werden, bei denen ein Verstoß gegen das Artenschutzabkommen besteht oder das Halten der Tiere bei den Nachbarn oder Besuchern Ekel oder Abscheu hervorruft. Bei kleineren Tieren, z. B. Zierfischen, Hamstern, und ähnlichem, dürfte dies nicht der Fall sein. Im Fall der Hundehaltung dürfte eine differenzierte Betrachtungsweise richtig sein, auch wenn verschiedene Gerichte dies unterschiedlich betrachten bis zum gänzlichen Ausschluss des Rechts zur Hundehaltung.


 
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