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Der
BFH, Urteil vom 08.05.2008, VI R 12/05,
hat entschieden, dass Rechtsbehelfschriften, denen eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung des wirklich Gewollten fehlt grundsätzlich so auszulegen sind, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen.