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Das
OLG Köln, Beschluss vom 15.01.1997, 16 Wx 275/96,
hat entschieden, dass der Eigentümer einer vermieteten Wohnung durch die übrigen Wohnungseigentümer nicht verpflichtet werden kann, seinem Mieter bei nachhaltigen Verstößen gegen die Hausordnung zu kündigen. Die übrigen Wohnungseigentümer können dem Eigentümer lediglich nur auf Unterlassung der unzulässigen Belästigung richten. Dieser Anspruch wäre nach § 890 ZPO zu vollstrecken. Der betroffene Wohnungseigentümer muss dann selbst Maßnahmen ergreifen, um die Hausordnung seinem Mieter gegenüber nachhaltig durchzusetzen. Wie das erfolgt, ist seine Angelegenheit.