Einkommensteuer - Rechtsanwalt Dr. Übler

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Einkommensteuer

Rechtsprechung > Steuerrecht

Nichtselbständige Tätigkeit - Fahrtkosten

Entfernungspauschale und Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
Der
BFH, Urteil vom 11.05.2005,VI R 40/04,

hat entschieden, dass Arbeitnehmer für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die höheren Aufwendungen für ein öffentliches Verkehrsmittel an einzelnen Tagen auch dann in voller Höhe als Werbungskosten abziehen kann, wenn er für die übrigen Arbeitstage die Entfernungspauschale geltend macht. Insoweit ist eine Vermischung zwischen Entfernungspauschale und konkretem Nachweis möglich.


Keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
Der
BFH, Urteil vom 17.06.2010, VI R 35/08,
hat entschieden, dass ein Leiharbeiter im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 5, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 5 EStG nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und somit ein Verpflegungsmehraufwand nicht geltend gemacht werden kann.

Wahlrecht zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Fahrtkosten bei Behinderung
Der
BFH, Beschluss vom 05.05.2009, VI R 77/06,
hat entschieden, dass Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur die Wahl haben, die Wegekosten entweder einheitlich nach Entfernungspauschale oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen und daher mit diesem nicht zu vereinbaren.


Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Nutzung eines Dienstwagens und Anscheinsbeweis
Der
BFH, Urteil vom 28.08.2008, VI R 52/07,
hat entschieden, dass bei Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur vorzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Insofern besteht ein Anscheinsbeweis. Dieser kann entkräftet werden, insbesondere durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahresbahnfahrkarte. Der Sachverhalt zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ist vom Gericht umfassend aufzuklären.


Nichtselbständige Tätigkeit - Arbeitszimmer

Das häusliche Arbeitszimmer bei mehreren Erwerbstätigkeiten
Der
BFH, Urteil vom 13.10.2003, VI R 27/02,
hat entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, auch dann Betätigungsmittel im Sinne von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Halbsatz 2 EStG bilden kann, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

Häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG)
Der
BFH, Urteil vom 19.09.2002, VI R 70/01,
stellte deutlich klar, dass ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum ist, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. –organisatorischer Arbeiten dient.
Auch ein im Keller eines selbstbewohnten Einfamilienhauses gelegener Raum, den der Steuerpflichtige zusätzlich zu einem häuslichen Arbeitszimmer als Archiv nutzt, kann zusammen mit diesem als Arbeitszimmer angesehen und die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG angenommen werden.


Schulleiter und Arbeitszimmer
Der
BFH, Urteil vom 09.12.2003,

hat entschieden, dass einem Schulleiter mit Unterrichtverpflichtung das Dienstzimmer grundsätzlich in der Schule nur für die Verwaltungstätigkeit nicht aber für die Lehrtätigkeit zur Verfügung gestellt wird, sodass die Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen ist.


Nichtselbständige Tätigkeit - Weitere Werbungskosten

Beruflicher Anlass einer Auslandsreise
Der
BFH, Urteil vom 27.08.2002, VI R 22/01,
hat entschieden, dass ein hinreichend konkreter beruflicher Anlass auch dann vorliegen kann, wenn es sich zwar um die Teilnahme einer Gruppenreise handelt, die Organisation und Durchführung einer solchen Reise Dienstaufgabe des damit betrauten Arbeitnehmers ist.


Aufwendungen für berufsbegleitendes Hochschulstudium

Der
BFH, Urteil vom 17.12.2002, VI R 137/01,
hat entschieden, dass Werbungskosten entstehen können für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium, sofern dieses beruflich veranlasst ist. Die bisherige Rechtsprechung, wonach Kosten für ein Erststudium an einer Universität oder Fachhochschule stets der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind, hat der BFH damit ausdrücklich aufgegeben.

Kosten der Promotion als Werbungskosten
Der
BFH, Urteil vom 04.11.2003, VI R 96/01,
hat entschieden, dass Kosten für den Erwerb eines Doktortitels, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sind. Es handelt sich regelmäßig nicht um Kosten der privaten Lebensführung. Der BFH ändert hierzu seine Rechtsprechung (zum Beispiel Urteil vom 04.12.2002, VI R 120/01; Urteil vom 17.12.2002, VI R 137/01).


Steuerliche Folgen der privaten Mitbenutzung eines Computers
Der
BFH, Urteil vom 19.02.2004, VI R 135/01,
hat entschieden, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC Arbeitsmittel nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG sein kann. Eine private Mitbenutzung dabei ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von 10 % nicht übersteigt.

Die Kosten einer gemischten Nutzung sind jedoch aufzuteilen, wobei § 12 Nr. 1 S. 2 EStG einer solchen Aufteilung nicht entgegensteht.
Peripheriegeräte eines PC sind regelmäßig keine geringen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG. Sie erhöhen die Anschaffungskosten des PC selbst.
Anmerkung: Die Entscheidung ist schon einige Jahre alt, weshalb aufgrund der stark gefallenen Kosten die PC-Anlage nebst Zubehör, z. B. Drucker, Scanner, etc., bei Beträgen unter € 450,00 ein geringwertiges Wirtschaftsgut der Gesamtanlage vorliegen kann.


Unterhalten eines eigenen Hausstands bei doppelter Haushaltsführung
Der
BFH, Urteil vom 21.04.2010, VI R 26/09,
hat entschieden, dass die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG unterhält, sich an verschiedenen Kriterien orientiert. Von Bedeutung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer Gesamtwürdigung, die das Finanzgericht als Tatsacheninstanz vorzunehmen hat. Von Relevanz ist insbesondere, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt. Dies ist aber keine zwingende Voraussetzung im Sinne einer conditio sine qua non.


Selbständige Tätigkeit, gewerbliche Tätigkeit, Freiberufliche Tätigkeit


Schuldzinsen nach Übergang zur Liebhaberei
Der
BFH, Urteil vom 15.05.2002, X R 3/99,
hat entschieden, dass Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben nach wie vor abziehbar sind, wenn diese zu einer Zeit begründet wurden, als das Gewerbe noch nicht der Liebhaberei unterlegen ist.


Investitionsabzugsbetrag und fast ausschließlich betriebliche Nutzung

Der
BFH, Beschluss vom 29.11.2009, VIII B 190/09,
hat entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw, der auch privat genutzt werden soll, möglich ist. Die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung kann dargelegt werden durch die Ankündigung des Steuerpflichtigen den betrieblichen Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuches zu dokumentieren. Dabei spielt es keine Rolle, dass ein bisheriges vorhandenes Fahrzeug unter Anwendung der 1 %-Regelung in die Unterlagen aufgenommen wurde.


Leistungen der Kaskoversicherung bei Diebstahl eines gemischt genutzten Kfz


Der
BFH, Urteil vom 20.11.2003, IX R 31/02,
hat entschieden, dass die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs zumindest im Umfang der betrieblichen Nutzung Betriebseinnahme ist, wenn der Diebstahl während des Parkens vor der Wohnung des Betriebsinhabers und vor einer geplanten Privatfahrt begangen wurde. Keine Stellung hat der BFH dazu genommen, ob ein Anteil in Höhe des privaten Nutzungsanteils als Privateinnahme anzusehen ist.

Der
BFH, Urteil vom 24.05.1989, I R 213/85,
hat die Versicherungsentschädigung als sogenannte stellvertretendes commodum im Sinne von § 285 BGB a.F. angesehen. Der 8. Senat hat einen zur Gewinnerhöhung führenden Nutzungsentnahmevorgang angenommen, für den § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG als Sachentnahme nicht gilt (BFH, VIII R 48/98). Zunächst hat der 8. Senat vorgeschlagen, dies nach seiner Meinung bestehende Gesetzeslücke durch den Ansatz der tatsächlichen Selbstkosten zu füllen, in die auch die untergehenden stillen Reserven einzubeziehen wären. Später hat der Senat davon jedoch Abstand genommen. Der große Senat hier jedoch nicht darüber entschieden, da nach seiner Auffassung eine Verböserung der Finanzgerichtsentscheidung nicht möglich sei.


Gemischte Nutzung von gewillkürtem Betriebsvermögen
Der
BFH, Urteil vom 02.10.2003, IV R 13/03,
hat entschieden, dass auch bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden kann. Erforderlich ist jedoch, dass das Betriebsvermögen mindestens 10 % zu Zwecken der betrieblichen Nutzung verwendet werden muss. Bei geringerer betrieblicher Nutzung kann das Wirtschaftsgut nicht dem Betrieb zugeordnet werden.


Nutzungsentnahme bei mehreren Fahrzeugen
Der
BFH, Urteil vom 09.03.2010, VIII R 24/08,

hat entschieden, dass bei Zugehörigkeit mehrerer Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen anzuwenden und somit mehrfach anzuwenden ist, wenn tatsächlich feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat. Der BFH wendet sich insofern gegen Teilzeichen 9 S. 2 des BMF-Schreibens vom 21.01.2002, IV A 6-S2177-1/02.


Auflösung einer Ansparrücklage
Der BFH, Urteil vom 21.09.2005, X R 32/03,

hat entschieden, dass bei Erklärung über die Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG dies zur Folge hat, dass er endgültig von der geplanten Investition Abstand genommen hat. Folglich ist auch eine teilweise Fortführung der Rücklage bis zum Ablauf der Zweijahresfrist nach § 7g Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 2 EStG nicht mehr möglich. Diese Erklärung kann bis zur Bestandskraft derjenige Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche sich die Auflösung auswirken soll.


Nachzahlungszinsen sind nicht abziehbar

Der
BFH, Urteil vom 02.09.2008, VIII R 2/07,

hat entschieden, dass gemäß § 12 Nr. 3 EStG Nachzahlungszinsen im Sinne von § 233a Abgabenordnung der Steuerpflichtige wegen verspäteter Zahlung leistet, unabhänig davon nicht abgezogen werden können, ob der Steuerpflichtige den nachzuzahlenen Betrag vor der Nachzahlung zur Erzielung von Einkünften das Kapitalvermögen eingesetzt hat.


Absetzung für Abnutzung bei Gebäude auf fremden Grund und Boden
Der
BFH, Urteil vom 25.02.2010, IV R 2/07,
hat entschieden, dass die Vorschriften über AfA auch bei Herstellkosten eines fremden Gebäudes zu betrieblichen Zwecken auf fremden Grund und Boden möglich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzungsbefugnis des Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen oder entgeltlichen Rechtsgeschäft beruht, ob dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer zustehen bzw. ob auf diese verzichtet wurde und ob die Übernahme der Herstellungskosten durch den Steuerpflichtigen eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer des Grundstücks oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung darstellt.


Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Rückgängigmachung der Anschaffung
Der
BFH, Urteil vom 19.12.2007, IX R 50/06,
hat entschieden, dass die AfA eines Wirtschaftsguts in dem Jahr nicht mehr angesetzt werden kann, in dem der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht worden ist.


Abschreibung und Rückgängigmachung des Anschaffungsvorgangs
Der
BFH, Urteil vom 19.12.2007, IX R 50/06,
hat entschieden, dass die Belastung, die Grundlage für die AfA ist, in dem Jahr nicht mehr vorliegt, in dem der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht worden ist.


Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen
Der
BFH, Urteil vom 12.05.2009, IX R 46/08,

musste erneut zu Darlehensverträgen zwischen nahe stehenden Personen und deren steuerlichen Anerkennung entscheiden. Sind zivilrechtliche Formerfordernisse bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht eingehalten, so stellt dies ein Indiz dar, dass im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung des Vertrages hier kein Bindungswille angenommen werden kann (so bisher auch die Urteile des BFH vom 07.06.2006, IX R 4/04 und vom 22.02.2007, IX R 45/06).


Angehörigenverträge im Steuerrecht
Der
BFH, Urteil vom 29.08.2007, IX R 17/07,
hat entschieden, dass auch es Angehörigen freisteht, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Grenze ist jedoch § 42 AO, der dem Gestaltungsmissbrauch regelt. Die Grenze hierzu ist jedoch überschritten, wenn die Gestaltung, gemessen an dem angestrebten Ziel, derart unangemessen ist, so dass der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.

Betriebsausgabe bei Umwandlung von Ehegattenlohn in eine Direktversicherung
Der
BFH, Urteil vom 10.06.2008, VIII R 68/06,
hat entschieden, dass bei einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt werden kann ohne das Arbeitsverhältnis im Übrigen zu ändern (sogenannte echte Barlohnumwandlung), die Versicherungsbeiträge betrieblich veranlasst sind und regelmäßig ohne Prüfung einer Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind (andere Ansicht noch Urteil des BFH vom 19.05.1995, XI R 87/93).


Kein Privatanteil auf Werkstattwagen
Der
BFH, Urteil vom 18.12.2008, VI R 34/07,

hat entschieden, dass ein Fahrzeug, das auf Grund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist (hier Werkstattwagen), nicht der Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, sogenannte Ein-Prozent-Regelung, unterfällt.
Sollte ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug für private Zwecke eingesetzt haben, so kann die Ein-Prozent-Regelung angesetzt werden. Dies bedarf jedoch der Feststellung im Einzelnen durch das Finanzamt. Ein Beweis des ersten Anscheins scheidet hier aus.


Erschließungskosten als Anschaffungskosten
Der
BFH, Urteil vom 11.12.2003, VI R 40/02,

hat darüber zu entschieden, wie die Kosten für die erstmalige Erschließung bisher als Weideland genutzter Flächen zu behandeln ist. Er hat diese auch als nachträgliche Anschaffungskosten für Grund und Boden angesehen, wenn ein im Übrigen aufstehendes Wohngebäude bereits über eine Sickergrube verfügt.


Doppelhaushälften beim gewerblichen Grundstückshandel
Der
BFH, Urteil vom 14.10.2003, IX R 56/99,
hat entschieden, dass zwei Doppelhaushälften auf einem ungeteilten Grundstück lediglich ein Objekt im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel bilden.


Rückgängigmachung eines Kaufs eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft
Der
BFH, Urteil vom 19.08.2003, VIII R 67/02,
musste sich mit der Rückgängigmachung des Verkaufs eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Form einer wesentlichen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG befassen. Im zu entscheidenden Fall stritten die Parteien über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung. Diesen Streit haben sie im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches beigelegt, in dem die Veräußerung rückgängig gemacht wurde. Der BFH hat diesen Fall dann auch mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung eingeordnet im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH, Beschluss vom 19.07.1993, GrS 2/92, und BFH, Urteil vom 21.12.1993, VIII S 69/88.



Vermietung und Verpachtung

Vermietung neu bebauter landwirtschaftlicher Grundstücke
Der
BFH, Urteil vom 22.08.2002, VI R 57/00,
hat entschieden, dass die Bebauung ursprünglich land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke mit Einfamilienhäuser und anschließende Vermietung an betriebsfremde Personen keine Entnahme darstellt, wenn die Nutzungsänderung nur eine Fläche erfasst, die im Vergleich zur Gesamtfläche des Betriebs von geringer Bedeutung ist.

Rückanmietung und vorheriger Wohnrechtsverzicht im Steuerrecht
Der
BFH, Urteil vom 17.12.2003, IX R 60/98,
hat entschieden, dass ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO nicht schon deshalb vorliegt, wenn im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung ein Wohnrecht eingeräumt wird und der Wohnrechtsinhaber dennoch einen Mietvertrag zu Gunsten des Erwerbers abschließt. Dabei wird konkludent auf die Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts verzichtet. Zur Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs wäre hier notwendig, dass noch weitere Umstände hinzutreten.

Gestaltungsmissbrauch bei Grundstücksveräußerung gegen dauernde Last und Mietvertragsabschluss
Der
BFH, Urteil vom 17.12.2003, IX R 56/03,
hat entschieden, dass ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO vorliegt, wenn bei Grundstücksübertragung ein Wohnrecht gegen dauernde Last vereinbart wurde, dieses dann aufgehoben wird und gleichzeitig ein Mietverhältnis mit Mietzins in Höhe der dauernden Last vereinbart wird.

Vermietung setzt Existenz einer abgeschlossenen Wohnung voraus
Der
BFH, Beschluss vom 16.01.2003, IX B 172/02,
hat entschieden, dass es nicht zweifelhaft sei, dass Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, nicht mit steuerrechtlicher Wirkung an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden können. Kosten hierfür können daher auch steuerlich nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Abzug gebracht werden.


Fehler bei Mietverträgen unter Angeh
örigen im steuerlichen Bereich                     
Der
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.06.2002, IX R 68/99,

hat entschieden, dass Mängel im Mietvertrag zwischen Angehörigen dann steuerlich nicht relevant sind, wenn diese Mängel auch in gleichartigen Mietverträgen desselbsen Steuerpflichtigen mit Fremden enthalten sind. In diesem Fall ist die Indizwirkung der Gestalt, dass ein Drittvergleich hier nicht vorliegt, widerlegt.


Erhaltungsaufwand bei Vermietung bei Zahlung durch Dritten

Der
BFH, Urteil vom 15.01.2008, IX R 45/07,

hat entschieden, dass auch dann Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietungen und Verpachtungen Abfuhr gebracht werden können, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen aber Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet (Bestätigung des Urteils des BFH vom 15.11.2005, IX R 25/03).

Modernisierungsaufwand als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Der
BFH, Urteil vom 25.08.2009, IX R 20/08,
hat entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes dann nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar sind, wenn sie im Rahmen einer einheitlich Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG anfallen. Dies bedeutet, dass die Kosten mit in die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung einzubeziehen sind. s



Anschaffungskosten bei Erwerb eines vermieteten Gebäudes von Anfang an zum Zwecke der Eigennutzung
Der
BFH, Urteil vom 22.01.2003, X R 9/99,
befasste sich mit der Frage, ob bei Anschaffung eines vermieteten Gebäudes zum Zwecke der Eigennutzung bereits Anschaffungskosten angenommen werden können. Sind bereits Baumaßnahmen von vorherein geplant und führen diese nach Beendigung des Mietverhältnisses dazu, dass das Gebäude betriebsbereit wird, wenn dadurch ein höherer Standard erreicht wird, stellen diese Kosten Aufwendungen dar und sind daher Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten im Sinne von § 255 HGB. Dabei ist ausschließlich auf die Frage abzustellen, ob die Baumaßnahmen sich allein auf den Nutzungswert des Gebäudes nach objektiven Kriterien auswirken. Dies gilt auch bei Beseitigung versteckter Mängel, die ebenfalls den Nutzungswert eines Gebäudes steigern. Gleiches gilt für Erweiterungen im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 HGB. Liegen insofern Herstellungskosten in einem der dem Wohnstandard eines Gebäudes bestimmenden Bereiche vor, so führen wesentliche Verbesserungen in wenigstens zwei weiteren Bereichen der Kernausstattung einer Wohnung zur Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.

Feststellung von Einkünften einer GbR-Hausvermietung wenn einer der Vermieter auch Mieter ist
Der
BFH, Urteil vom 09.10.2008, IX R 72/07,
hat entschieden, dass eine vermögensverwaltende GbR bei Vermietung von Räumen an eine andere GbR (hier Anwaltsgemeinschaft) auch dann die Einküfte einheitlich und gesondert feststellen lassen muss, wenn auf der Ebene der Gesellschafter auf beiden Seiten auf ein und dieselbe Person als Mitvermieter bzw. Mitmieter befindet.

Werbungskostenabzug bei Grundstücksveräußerungen gegen Leibrente
Der
BFH, Urteil vom 19.08.2008, IX R 56/07,
hat entschieden, dass ein Werbungkostenabzug möglich ist in Höhe des Ertragsanteils einer Rente, wenn der Steuerpflichtige als Kaufpreis für ein vermietetes Grundstück eine Rente auf Lebenszeit des Verkäufers leisten muss. Dies ergibt aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit jetzt § 22 Nr. 1 Satz 3 a bb EStG. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Mindestlaufzeit der Rente vereinbart haben, diese aber kürzer ist als die durchschnittliche Lebensdauer des Bezugsberechtigten.

Vermietungsbemühungen bei leer stehender Wohnung nach Selbstbezug
Der
BFH, Urteil vom 28.10.2008, IX R 1/07,
hat entschieden, dass der Nachweis von ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen erforderlich ist, wenn eine Immobilie zunächst selbst bewohnt wurde und anschließend leer steht. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen sind mit Beweisanzeichen darzulegen, insbesondere Belege jeder Art, zum Beispiel Werbung (Inserate) usw.


Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung
Der
BFH, Urteil vom 10.05.2007, IX R 7/07,

hat entschieden, dass die Einkünfteerzielungsabsicht auch bei einer langjährigen Vermietung ausnahmsweise zu prüfen ist, wenn der Steuerpflichtige Anschaffungs- oder Herstellkosten des Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen fremdfinanziert hat und somit Zinsen auflaufen lässt, ohne dass die Möglichkeit im Raum steht, dass diese später kompensiert werden.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Grundstücksteilen

Der
BFH, Urteil vom 01.04.2009, IX R 39/08,
musste erneut über die Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Grundstücksteilen entscheiden. Die Einkünfteerzielungsabsicht bei § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist für jede einzelne vermietete Immobilie gesammelt zu prüfen, wenn die Vermietungstätigkeit sich nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern auf darauf befindliche Gebäude oder Gebäudeteile. Dabei ist eine Einkünfteerzielungsabsicht anzunehmen, wenn eine Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles auf Dauer angelegt ist und der Mieter bzw. Pächter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
Der
BFH, Urteil vom 26. Oktober 2004, IX R 57/02,
hat entschieden, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung als Ferienwohnung nur dann gegeben ist, wenn mindestens 25% der ortsüblichen Vermietungszeit erreicht sind. Darunter sind Ausgaben nicht anzuerkennen.

Zuordnung von Darlehen für die Anschaffung gemischt genutzter Grundstücke
Der
BFH, Urteil vom 01.04.2009, IX R 35/08,

hat entschieden, dass es bei der Aufteilung der Finanzierungskosten für gemischt genutzte Grundstücke auf das Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche ankommt, wenn die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem dann der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist, ohne dass sich dies aus dem Kaufvertrag ergibt. Enthält jedoch der Kaufvertrag einen anderen Maßstab so ist dieser Maßstab anzuwenden, wenn kein Scheingeschäft oder ein Rechtsmissbrauch vorliegt. In diesem Fall ist die Aufteilung in dem Kaufvertrag auch steuerrechtlich bindend.


Aufteilung von Darlehenszinsen für ein gemischt genutztes Gebäude
Der
BFH, Urteil vom 09.07.2002, IX R 65/00,
hat entschieden, dass bei einer gemischten Nutzung eines Gebäudes (hier zur Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung sowie zur Selbstnutzung) die Darlehenszinsen aufzuteilen sind nach dem Maßstab des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten im Rahmen seiner Finanzierungsentscheidung dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteile gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen zahlt.

Vorausgezahlte Erbbauzinsen bei Vermietung und Verpachtung
Der
BFH, Urteil vom 23.09.2003, IX R 65/02,
hat entschieden, dass Erbbauzinsen als Werbungskosten im Kalenderjahre ihrer Leistung sofort abziehbar sind, wenn sie in einem Einmalbetrag bezahlt werden. Die Voraussetzung für den Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 S. 1, S. 2 EStG sind insoweit erfüllt.


Sonstige Einkünfte

Versteuerung von Einnahmen aufgrund Bauten des Nachbarn auf eigenem Grund
Der
BFH, Urteil vom 02.03.2004, IX R 43/03,
hat entschieden, dass, wenn für die Inanspruchnahme eines Grundstücks durch bauliche Errichtung des Nachbarn auf eigenem Grund Entgelt fließt, dieses nach § 21 Abs. 1 EStG versteuert werden muss.


Sonderausgaben


Beerdigungskosten und dauernde Last
Der
BFH, Urteil vom 19.01.2010, X R 32/09,

hat entschieden, dass bei einer Verpflichtung zur Tragung der Kosten einer standesgemäßen Beerdigung die Bestattungskosten dann nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind, wenn der Vermögensübernehmer Alleinerbe des Vermögensübergebers wird.


Dauernde Last bei Vermögensübertragung
Der
BFH, Urteil vom 01.03.2005, X R 45/03,
hat entschieden, dass es eine dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG darstellt, wenn bei Vermögensübertragung (hier einen eigengenutzten Einfamilienhaus) Raten zur Tilgung von Schulden verwendet werden, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von Ertrag bringendem Vermögen finanziert worden war. Dies gilt nur dann, wenn die Werte zur Tilgung von Schulden verwendet werden.


Versorgungsleistung als Sonderausgaben
Der
BFH, Urteil vom 26.11.2003, X R 11/01,

hat entschieden, dass Versorgungsleistungen aufgrund eines Vermächtnisses nur dann als Sonderausgaben eines Erben abzugsfähig sind, wenn der Empfänger der Bezüge zum sogenannten Generationennachfolge-Verbund gehört. Hier von umfasst sind lediglich gegenüber dem Erblasserpflichters berechtigte Personen.


Außergewöhnliche Belastungen


Erpressungsgelder nicht steuerlich abzugsfähig
Der
BFH, Urteil vom 18.03.2004, III R 31/02,
hat zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Erpressungsgeldern Stellung genommen. Als außergewöhnliche Belastung können jedoch keine Erpressungsgelder angesetzt werden, die gezahlt werden, um zu verhindern, dass der Ehepartner etwas von einem außerehelichen Verhältnis erfährt.

Außergewöhnliche Belastung bei Reisebegleitung eines Körperbehinderten
Der
BFH, Urteil vom 04.07.2002, III R 58/98,
hat entschieden, dass die Kosten einer Reisebegleitung bis zu einem Betrag in Höhe von € 767,00 neben dem Pauschalbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden kann, wenn der Behinderte Mehraufwendungen hat, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson entstehen. §§ 33, 33b Abs. 3 S. 3 EStG sind anzuwenden.


Außergewöhnliche Belastung bei Behinderten
Der
BFH, Urteil vom 4. November 2004, III R 38/02,

hat entschieden, dass einem Behinderten der Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG nicht zu steht, wenn die Aufwendungen für seine behindertengerechte Unterbringung in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden.

Geburtsaufwendungen und außergewöhnliche Belastungen
Der
BFH, Urteil vom 19.05.2004, III R 30/02,

hat entschieden, dass Geburtsaufwendungen, die ein Vater in der Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht an die nicht verheiratete Mutter leistet, nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können, sofern für die Mutter des Kindes kein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht.


Diätverpflegung ist keine außergewöhnliche Belastung
Der
BFH, Urteil vom 21.06.2007, III R 48/04,
hat entschieden, dass Diätverpflegung auf jeden Fall wegen § 33 Abs. 2 S. 2 EStG keinesfalls als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist. Hiergegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 S. 1, 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 GG.


Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung
Der
BFH, Urteil vom 10.05.2007, III R 39/05,
hat entschieden, dass Kosten für die Unterbringung in einem Wohn- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzuziehen sind, insbesondere wenn eine Pflegestufe 0 vorliegt und der Sozialhilfeträger hier sonst keine Kosten übernimmt.


Strafverteidigungskosten für Kinder als außergewöhnliche Belastungen
Der
BFH, Urteil vom 30.10.2003, III R 23/02,
hatte über die Frage der außergewöhnlichen Belastung in Form von Strafverteidigungskosten für Kinder zu entscheiden. Zwangsläufig entstehen diese Kosten jedoch nur dann aus sittlichen Gründen, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jungendstrafrecht geahndet werden kann. Ob aber die Aufwendungen der Eltern für die Wahlverteidigung eines volljährigen Kindes in anderen Fällen aus sittlichen Gründen zwangsläufig anzuerkennen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Kinderbesuchskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Der
BFH, Urteil vom 27.09.2007, III R 28/05,
hat entschieden, dass Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind und hat somit seine Entscheidung vom 28.03.1996, III R 208/94, fortgeführt.

Unterhaltsleistung für ausländischen Lebenspartner
Der
BFH, Urteil vom 20.04.2006, III R 23/05,

hat entschieden, dass derartige Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 S. 2 EStG als außergewöhnliche Belastungen dann abziehbar sind, wenn der Partner bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen musste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und ausgewiesen zu werden. Hierdurch verursachte Prozesskosten für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Erlangung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis sind jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von freiwilligen Unterhaltszahlungen
Der
BFH, Urteil vom 18.05.2006, III R 26/05,

hat entschieden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33a EStG Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen auch dann abgezogen werden können, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Nicht erforderlich ist das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs.

Steuerliche Abziehbarkeit vom typischen und untypischen Unterhaltsaufwendungen
Der
BFH, Urteil vom 19.06.2008, III R 57/05,
musste zur Abgrenzung von typischen und untypischen Unterhaltsaufwendungen Stellung nehmen. Aufwendung für den sogenannten typischen Unterhaltsbedarf (zum Beispiel Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen) gegen einer den Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden. Besondere und außergewöhnliche Bedarf (zum Beispiel Krankheits- oder Pflegekosten) sind nach § 33 EStG abzusetzen.
Die Abgrenzung richtet sich nach Anlass- und Zweckbestimmung und nicht nach Zahlungsweise. Die Abfindung der Unterhaltsansprüche des Geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist.

Steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau
Der
BFH, Urteil vom 05.05.2010, VI R 5/09,
hat entschieden, dass im Rahmen des § 33a EStG Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau im Rahmen einer bestehenden Ehegemeinschaft nicht abhängig sind von der Prüfung einer Bedürftigkeit oder der Erwerbsobliegenheit der Ehefrau.


Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen


Anforderungen an eine Rechnung bei haushaltsnahen Dienstleistungen
Der
BFH, Urteil vom 29.01.2009, VI R 28/08,
hat entschieden, das bei haushaltsnahen Dienstleistungen die Rechnung bestimmte Anforderungen zu erfüllen hat. § 35a Abs. 2 S. 3 EStG ist zu beachten. Danach muss aus der Rechnung der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsausteller zu erkennen sein, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der jeweiligen Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte.

Haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung?
Der
BFH, Urteil vom 06.05.2010, VI R 4/09,
musste sich mit der Abgrenzung von haushaltsnahen Dienstleistung zu einer Handwerkerleistung befassen. Im konkreten Fall ging es um Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken einer Wohnung. Es handelt sich dabei nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von § 35a Abs. 2 S. 1 EStG sondern um handwerkliche Tätigkeiten nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG.

Überziehenlassen von Polstermöbeln als haushaltsnahe Dienstleistung
Das
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2016, 1 K 1252/16,
hat entschieden, dass das Überziehenlassen von Polstermöbeln in der nahegelegenen Werkstatt eines Handwerkers nicht im Sinne von § 35a EStG im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt. Deshalb ist ein Abzug nicht möglich.


Verlustabzug (§ 10d EStG)

Verlustabzug durch den Erben
Der
BFH, großer Senat, Beschluss vom 17.12.2007, GrS 2/04,
gibt seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf, wonach der Erbe den Verlustabzug nach § 10d EStG bei Verlusten durch den Erblasser weiter für seine eigene Einkommensteuer verwenden kann.


Erstattung von überzahlten Einkommensteuervorauszahlungen

Der
BFH, Urteil vom 30.09.2008, VII R 18/08,

hat entschieden, dass bei Zahlung einer Einkommensteuervorauszahlung eines Ehegatten an das Finanzamt dieses nicht zwangsläufig davon ausgehenden muss, dass mit der Zahlung nur die Schuld des Leistenden beglichen werden soll, wenn diese Bestimmung nicht ausdrücklich in der Zahlung genannt ist. Eine Überzahlung muss daher bei Nichtäußerung beiden Ehegatten zu gleichen Teilen erstattet werden. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet war.



Geldbußen gegenüber Mitarbeitern als Arbeitslohn und Werbungskostenabzug

Der
BFH, Urteil vom 22.07.2008, VI R 47/06,

hat entschieden, dass Zahlungen einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden sind, Arbeitslohn darstellen. Dabei wird ein den Vorteilausgleich überwiegend eigenbetriebliches Interesse angenommen, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitungsständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht.

Dabei sind Geldbußen im Sinne von § 17 UWG nicht als Werbungskosten abzugsfähig (siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG). Das gilt auch für Geldauflagen im Sinne von § 153a StPO wegen § 12 Nr. 4 EStG, sobald die Auflagen nicht lediglich der Schadenwiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.

Arbeitnehmerbewirtung durch vorgesetzte Arbeitnehmer

Der
BFH, Urteil vom 19.06.2008, VI R 33/07,
hat entschieden, dass der Arbeitnehmer, der eine leitende Funktion hat und variable Bezüge bezieht, die Kosten der Bewirtung seiner Arbeitskollegen in vollem Umfang und in voller Höhe abziehen kann. Die Beschränkung nach § 9 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind hier nicht anwendbar.





Aufwendungen im Erziehungsurlaub

Der
BFH, Urteil vom 22.07.2003, VI R 137/99,
hat entschieden, dass Aufwendungen einer Steuerpflichtigen, die sich im Erziehungsurlaub befindet, vorab entstandene Werbungskosten sein können. Der Bezug der Verwendungen zum Beruf muss jedoch den Einzelfällen entnommen werden und muss ebenfalls gezielt dargelegt werden.

Vorweggenommene Werbungskosten bei Universitätsstudium und Fachhochschulstudium

Der
BFH, Urteil vom 22.07.2003, VI R 50/02,
hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Universitätsstudium auch im Anschluss an ein Fachhochschulstudium Werbungskosten sein können, sofern eine berufliche Veranlassung besteht. Nicht ausschlaggebend ist jedoch, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlagen für eine neue oder eine andere berufliche Basis schafft.

Eine private Pkw-Nutzung kann auch verdeckte Gewinnausschüttung sein

Der
BFH, Urteil vom 23.01.2008, I R 8/06,
hat entschieden, dass eine vertragswidrige private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter/Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Abzustellen ist dabei nicht auf die 1-%-Regel nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG sondern auf den Fremdvergleich mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zzgl. angemessenen Gewinnabschlags (= Fortführung des Urteil BFH vom 23.02.2005, I R 70/04).

Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften

Der
BFH, Urteil vom 29.03.2007, IV R 72/02,
hat entschieden, dass bei einer Schuldzinsenhinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG bei einer Personengesellschaft der Hinzurechnungsbetrag zwar gesellschafterbezogen zu bestimmen ist. Der Mindestabzug nach S. 4 steht jedoch nicht jedem Mitunternehmern in voller Höhe zu; er ist vielmehr entsprechend dem Schuldzinsenanteil der einzelnen Mitunternehmern aufzuteilen.




Zuzahlungen des Arbeitsnehmers zum Dienstwagen

Der
BFH, Urteil vom 18.10.2007, VI R 59/06,
hat entschieden, dass bei Zuzahlungen eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens unabhängig von der 1-%-Regelung Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

Der
BFH, Urteil vom 18.10.2007, VI R 57/06,
hat entschieden, vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten können als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden, wenn die Fahrtenbuchmethode zur Nutzung des privaten Nutzungsanteils verwendet wird. Bei der 1-%-Regelung käme dies jedoch nicht in Betracht.

Solaranlagekosten als Erhaltungsaufwand

Der
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.07.2004, IX R 52/02,
hat entschieden, dass, wenn in eine bereits bestehende Gas-Wärme-Versorgung eines Wohnhauses eine Solaranlage zur Brauchwassererwärmung eingebaut wird, dies einen Erhaltungsaufwand darstellt. Der BFH bestätigt insoweit seine Rechtsprechung vom 20.08.2002, IX R 98/00.



Gewerblicher Grundstückhandel bei Verkauf von Mehrfamilienhäuser

Der
BFH, Urteil vom 15.07.2004, III R 37/02,
hatte sich mit der Veräußerung von zwei in Eigentumswohnungen aufgeteilte Mehrfamilienhäuser in zwei Kaufverträgen an zwei verschiedene Erwerber zu befassen. Der BFH hat dies als nachhaltige Tätigkeit und damit als gewerblichen Grundstückhandel eingestuft mit der Folge, dass gewerbliche Einkünfte vorliegen.

Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt jedoch nicht vor, im Vergleich zur Veräußerung von zwei ungeteilten Mehrfamilienhäuser an zwei Erwerber im Rahmen der 3-Objekt-Grenze. Letzteres sind nur als zwei Objekte zu bewerten, die hingegen die Veräußerung von zwei in Wohneigentum aufgeteilte Mehrfamilienhäuser als Veräußerung von Objekten nach der Zahl der Wohnungseigentumsrechte. Es liegen insoweit weder rechtlich noch wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte vor.


Steuerberatungskosten von EU-Ausländern

Der
EuGH, Urteil vom 06.07.2006, C-346/04,
hat entschieden, dass die Versagung des Abzugs für Steuerberatungskosten beschränkt Steuerpflichtiger nach § 50 Abs. 1 S. 4 EStG bezogen auf EU-Ausländer gegen EU-Recht verstößt. Für andere Ausländer, d. h. nicht EU-Ausländer, gilt die Vorschrift weiterhin. Insofern können Steuerberatungskosten auch beschränkt Steuerpflichtiger in Abzug gebracht werden als Sonderausgaben.

Private Kfz-Nutzung bei weiteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der
BFH, Urteil vom 26.04.2006, X R 35/05,

hat entschieden, dass die 1-%-Regelung innerhalb von Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit keine Abgeltungswirkung hinsichtlich anderer Einkunftsarten hat. Wenn jemand ein Fahrzeug, das dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde, auch für z. B. Fahrten zur Mietobjekten nutzt, so muss diese Position als zusätzliche Entnahme erfasst werden. Andererseits können die Fahrtkosten zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als Ausgabe bei der jeweiligen Einkunftsart angesetzt werden.


Freiwilliges soziales Jahr keine Berufsausbildung nach § 33a Abs. 2 EStG

Der
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.06.2004, III R 3/03,
hat entschieden, dass die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 33a Abs. 2 EStG zu werten ist. Den Eltern steht insofern kein Ausbildungsfreibedarf zu.

Gewinnerzielungsabsicht durch Umstrukturierung

Der
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.07.2004, X R 33/03,
hat entschieden, dass aus langjähriger Verluste bei Vornahme geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen letzteres ein gewisses deutliches Indiz für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht darstellen. Geeignet sind solche Maßnahmen dann, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont unter Zugrundelegung der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Betriebsinhabers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen kann. Dies gilt insbesondere  auch bei reinen Maßnahmen zur Kostensenkung.



Schulgeldkosten als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer

Der
BFH, Urteil vom 16.11.2005, XI R 79/03,
hat entschieden, dass Schuldgeldkosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erst dann zur berücksichtigen sind, wenn die öffentlich rechtliche Schuldpflicht für das Kind beginnt und somit die Möglichkeit des Zugangs zu öffentlichen Schulen eröffnet ist.

Werbungskostenabzug bei Zahlung durch Dritten

Der
BFH, Urteil vom 15.11.2005, IX R 25/03,
hat entschieden, dass selbst wenn ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten an einem vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen abschließt und die hieraus resultierende Zahlungsverpflichtung erfüllt, kann auch der Steuerpflichtige diesen Aufwand bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen in Form von Werbungskosten, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.

Zusammenveranlagung zum Realsplitting auch nachträglich möglich

Der
BFH, Urteil vom 28.06.2006, XI R 32/05,
hat entschieden, dass ein Antrag auf Erweiterung zum Realsplitting auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt werden kann. Der erweiterte Antrag stellt i.V.m. der erweiterten Zustimmungserklärung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.

Hochschulstudium als Fortbildung

Der
BFH, Urteil vom 20.07.2006, VI R 26/05,
hat entschieden, dass Kosten bzw. Aufwendungen für ein Erst-Hochschulstudium als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen sein können. Dies hat zur Folge, dass die Anerkennung auch die Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung voraussetzt.

Kein Fahrtenbuch durch Excel-Tabelle

Der
BFH, Urteil vom 16.11.2005, VI R 64,04,
hat entschieden, dass ein Fahrtenbuch, dass mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms erstellt wurde, kein ausreichendes Fahrtenbuch darstellt, sofern nicht aufgrund der Funktionsweise der Software nachträgliche Veränderungen ausgeschlossen sind.



Notargebühren für Darlehenssicherung sind Schuldzinsen

Der
BFH, Urteil vom 01.10.2002, IX R 72/99,
hat entschieden, dass anfallende Notargebühren, die zur Besicherung eines Darlehens dienen, als Schuldzinsen im Sinne von §§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 9a S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG anzusehen sind und daher nicht der AfA unterfallen und somit folglich sofort abgesetzt werden können.

Kfz-Unfallschäden in der Einkommensteuer

Der
BFH, Urteil vom 01.12.2005, IV R 26/04,
hat entschieden, dass Unfallschäden steuerlich das Schicksal der Fahrt teilen, auf der sie entstanden sind. Unfallbedingte Schadenersatzleistungen sind daher betrieblich veranlasst, soweit sich der Unfall auf einer betrieblichen Reise ereignet hat. Soweit die Fahrt auch privat veranlasst war und die private Veranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung ist, führt dies zu einem Abzugsverbot für privat veranlasste Aufwendungen, dass betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt lässt.



Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in Pflegeheimen als außergewöhnliche Belastung

Der
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2000, III R 80/97,
hat entschieden, dass  Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen im Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgesetzt werden können. Abziehbar sind sowohl die Pflegekosten als auch die Kosten, die auf Unterbringung und Verpflegung entfallen soweit es sich um Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung handelt. Wie der Unterschied aber zu berechnen ist, hat der BFH nicht entschieden. Diese Frage war in dem zu entscheidenden Fall nicht zu klären.

Schuldzinsenabzug und private Zahlungsvorgänge

Der
BFH, Urteil vom 21.09.2005, X R 46/04,
hat entschieden, dass nach Einführung des § 4 Abs. 4a EStG zunächst zu klären ist, ob der betreffende Kredit als betriebliche oder private Schuld einzuordnen ist. In der zweiten Stufe ist zu prüfen, in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen abziehbar sind.

Dabei sind private Verbindlichkeiten bei der Ermittlung der Entnahmen im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigen. Werden dabei eingehende Betriebseinnahmen zur Tilgung eines Sollsaldos verwendet, der wegen privater Zahlungsvorgänge sich ergeben hat oder sich dadurch erhöht hat, liegt hierin im Zeitpunkt der Gutschrift der Betriebseinnahmen eine Entnahme vor, die bei Ermittlung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.  

Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters

Der
BFH, Urteil vom 07.08.2003, VI R 118/00,
hat entschieden, dass einem Schulleiter grundsätzlich die Anerkennung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht verwehrt werden kann, wenn er ein Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden hat und ihm für Verwaltungsarbeiten ein Schreibtisch im Sekretariat zur Verfügung steht.

Gleiches gilt nach
BFH, Urteil vom 07.08.2003, VI R 16/01,
einem Grundschulleiter, der zu 50 % von seiner Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist und ihm ein Dienstzimmer von knapp 11 m² zur Verfügung steht.

Entfernungspauschale bei zweifachen Heimfahrten arbeitstäglich

Der
BFH, Beschluss vom 11.09.2003, VI B 101/03,
hat entschieden, dass die Entfernungspauschale ihre Abgeltungswirkung auch dann entfaltet, wenn wegen atypischer Dienstzeiten die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal arbeitstäglich anfallen. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG spricht von „jedem Arbeitstag".

Steuerlich abzugsfähige Studienfortbildungskosten

Der
BFH, Urteil vom 22.07.2003, VI R 190/97,
hat entschieden, dass Aufwendungen für einen Lehrgang einer Krankenschwester mit dem Ziel, Lehrerin für Pflegeberufe zu werden, als Werbungskosten anzuerkennen sind. Er hat weiter entschieden, dass die Bildungseinrichtung selbst als regelmäßige Arbeitsstätte (nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG: erste Tätigkeitsstätte) anzusehen ist, wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke des Vollzeitunterrichts aufgesucht wird.

Darlehenszinsen bei Finanzierung von eigen- und fremdgenutzten Wohnungen

Der
BFH, Urteil vom 25.03.2003, IX R 22/01,
hat entschieden, dass Darlehenszinsen für die Finanzierung sowohl von selbstgenutzten als auch vermieteten Eigentumswohnungen als Werbungskosten abgezogen werden können, soweit das Darlehen tatsächlich zur Herstellung der der Einkünfteerzielung dienenden Eigentumswohnung verwendet wird und die Herstellungskosten mit Darlehensmittel gesondert bezahlt werden.

Häusliches Arbeitszimmer im Keller

Der
BFH, Urteil vom 26.02.2003, VI R 156/01 und VI R 130/01,
hat entschieden, dass es ein häusliches Arbeitszimmer ist, auch wenn es sich in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus befindet und es sich um einen Hobbyraum handelt.

Der
BFH, Urteil vom 26.02.2003, VI R 160/99,
hat aber auch entschieden, dass Räumlichkeiten in einem Keller eines Mehrfamilienhauses, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, ein außerhäusliches Arbeitszimmer darstellen können, bei denen die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht anzuwenden sind.

Gleichzeitig ist ein häusliches Arbeitszimmer nach Auffassung des
BFH, Urteil vom 26.02.2003, VI R 124/01,
anzunehmen, wenn das Arbeitszimmer unmittelbar an die private Wohnung angrenzt, nicht aber Bestandteil der Wohnung ist.

Außergewöhnliche Belastung für Aufwendung eines an
Legasthenie leidenden Kindes

Der

BFH, Urteil vom 07.06.2000, III R 54/98,
hat entschieden, dass Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, wenn vor Beginn der betreffenden Maßnahme durch ein amtsärztliches Attest die medizinische Notwendigkeit gerade dieser Behandlung bescheinigt wird. Ausreichend ist auch ein Nachweis durch eine Bescheinigung des Schulaufsichtsamtes oder eines Universitätsprofessors, der auf diesem Gebiet tätig ist.

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen aufgrund Rückforderung des Schenkers wegen Notbedarfs


Der
BFH, Urteil vom 19.12.2000, IX R 13/97,
hat entschieden, dass Aufwendungen, die der Steuerpflichtige aufgrund der Rückforderung wegen Notbedarfs tätigt, weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben geltend machen kann. Im Einzelnen geht es um den Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug noch für den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG liegen nicht vor.



Anerkennung von Darlehensverträgen aus vorher geschenkten Mitteln


Der
BFH, Urteil vom 18.01.2001, IV R 58/99,
musste über die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen einer Personengesellschaft und den volljährigen finanziell unabhängigen Söhnen der Gesellschafter entscheiden. Die Darlehensbeträge stammten aus zuvor von den Gesellschaftern geschenkten Mitteln. Der BFH stellte im vorliegenden Fall auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Fremdvergleichs ab. Die Kürze der Dauer zwischen der Schenkung und der Darlehensgewährung stellt jedoch keine unwiderlegliche Vermutung für ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Verträgen dar, so anders das BMF-Schreiben vom 01.12.1992, BStBl I 1992, 729 Tz 9.



Doppelte Haushaltsführung bei unverheiratetem Arbeitnehmer


Der

BFH, Urteil vom 14.10.2004, VI R 82/02,
hatte zur Frage der Notwendigkeit einer Wohnung am Ort des Lebensmittelpunktes eines unverheirateten Arbeitnehmers zu entscheiden. Der BFH verwies darauf, dass es nicht darauf ankommt, ob der unverheiratete Arbeitnehmer am Ort des Lebensmittelpunktes in einer Wohnung wohnt, die den bewertungsrechtlichen Anforderungen an einer Wohnung gerecht wird.


Zuschüsse für eine Garage für einen Dienstwagen stellt keinen Arbeitslohn dar


Der
Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.06.2002, VI R 145/99,
hat entschieden, dass es keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unterstellt und der Arbeitgeber die Garagenmiete ihm ersetzt. Die private Nutzung des Dienstwagens wird dabei schon von der 1-%-Regelung erfasst, wobei die Garage hier nicht extra zu berücksichtigen ist.


Abrisskosten für ein Haus zur Errichtung eines neuen Gebäudes stellen Herstellungskosten dar


Der
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.04.2002, IX R 50/00,
hat entschieden, dass Abrisskosten bei der Herstellung eines neu zu errichtenden Gebäudes zu den Herstellkosten dazuzuaddieren sind. Dies gilt aber nur, wenn das abgerissene Gebäude zuvor nicht zu Zwecken der Einkünfterzielung genutzt wurde.


Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietungstätigkeit trotz
Veräußerung

Der

Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.07.2002, IX R 47/99,
hat darauf verwiesen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht deshalb zu verneinen ist, weil bei bestehender Vermietungstätigkeit das bebaute Grundstück später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert wird. Eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung mit einer Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen (z. B. BFH, Urteil vom 30.09.1997, IX R 80/94). Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz liegt jedoch vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Rahmens (regelmäßig bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung oder Herstellung) wieder veräußert.

Gartenerneuerungskosten beim Arbeitszimmer


Der

Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.10.2004, VI R 27/01,
hat entschieden, dass Gartenerneuerungskosten anteilig einem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen sein können, wenn bei der Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind. Es handelt sich aber nur um berücksichtigungsfähige Aufwendungen, sofern sie der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen.

Aufwendungen eines Berufsfeuerwehrmanns


Der

BFH, Urteil vom 07.07.2004, VI R 11/04,
hat entschieden, dass ein Berufsfeuerwehrmann keine Fahrtätigkeit und keine Wechseltätigkeit ausübt, wenn er während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein muss und dort Arbeiten zu verrichten hat sowie nach jedem Einsatz dorthin zurückkehrt.

Zinsaufwand an den Verkäufer bei Grundstücksanschaffung


Der

BFH, Urteil vom 27.07.2004, IX R 32/01,
hat entschieden, dass Schuldzinsen, die der Erwerber eines zum Vermieten bestimmten Grundstücks vereinbarungsgemäß an den Verkäufer erstattet und die für den Zeitraum ab Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten, entstanden sind, als Werbungskosten abziehbar sind.

Kein Arbeitslohn bei Anmietung eines Büros vom Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber


Der

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.10.2001, VI R 131/00,
hat entschieden, dass Zahlungen eines Arbeitgebers an einen Unternehmer für die Anmietung eines Mitarbeiterbüros nicht den Lohnsteuerabzug unterliegen, wenn und sofern der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit fremden Dritten abschließt und die Anmietung des Raumes im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dieses eigenbetriebliche Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn und soweit dem Arbeitnehmer kein weiterer Arbeitsplatz in der Betriebstätte des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wird.

Steuerliche Absetzbarkeit einer
AyurVeda-Behandlung

Der

BFH, Urteil vom 01.02.2001, III R 22/00,
hat entschieden, dass die Kosten für eine AyurVeda-Behandlung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nur dann absetzbar sind, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor dem Beginn der Behandlung erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist.

Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten


Das
Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.11.2015, 7 K 453/15 E,
hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs an eine betriebliche Altersvorsorge als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig seien, da diese der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche dienen.

Versorgung eines Haustiers als haushaltsnahe Dienstleistung

Der
BFH, Urteil vom 03.09.2015, VI R 13/15,
hat entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG begünstigt sein kann.

Spendenbegünstigungen bei Hilfe für Flüchtlinge

Das
Bundesministerium der Finanzen
hat in seinem Schreiben vom 22.09.2015 veröffentlich, dass Spenden zur Hilfe von Flüchtlingen vereinfacht steuerlich anerkannt werden können. Ohne betragsmäßige Beschränkung ist ein sogenannter vereinfachter Zuwendungsnachweis ausreichend. Es genügt ein Nachweis der Bareinzahlung oder der Buchungsbestätigung, z. B. auf einem Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking.

Dies gilt aber nur wenn eine Zahlung an Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder an amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen geleistet wird. Bei Spendensammelaktionen ist dies jedoch nur dann möglich, wenn der Spendensammler zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge ein Treuhandkonto verwendet.

Zu beachten ist auch, dass Spendenaktionen von Körperschaften, die ihrer Satzung nach keine mildtätigen Zwecke oder die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge verfolgen, z. B. Sportvereine, Musikvereine, Brauchtumsvereine, etc., zu spenden für Flüchtlinge auf, so stellt dies für diesen Verein keinen Nachteil dar, wenn sie die erhaltenen Spenden für Flüchtlingszwecke verwendet.

Bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen von Unternehmen sind diese entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 18.02.1998, Bundessteuerblatt I, 212, zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Dies gilt z. B. bei Veröffentlichung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, etc.

Es ist auch möglich auf Teile des Arbeitslohns zu Gunsten einer geförderten Organisation bei Flüchtlingshilfe zu verzichten. In diesem Fall unterliegt der gespendete Teil nicht dem Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber muss dies aber im Lohnkonto aufzeichnen.
Herausgabe von Kassendaten an das Finanzamt

Der
BFH, Urteil vom 16.12.2014, X R 42/13,

hat entschieden, dass buchführungspflichtige (§ 238 Abs. 1 S. 1 HGB) Einzelkaufleute, die auch ein PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung und modularen PC-Registrierkassen verfügen, die hieraus sich ergebenden Daten herausgeben müssen. § 238 Abs. 1 S. 1 HGB verpflichte die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Über § 140 AO würde dies in das Steuerrecht transformiert. Die Geschäftsvorfälle müssten derart aufgezeichnet sein, dass sie innerhalb angemessener Zeit von einem sachverständigen Dritten nachvollzogen werden können. Die Aufzeichnungen müssen dabei vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Zusammengefasste oder verdichtete Buchungen müssen in Einzelpositionen aufgegliedert werden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betriebseinnahmen bar geleistet werden. Dies entbindet nicht von der Verpflichtung, die einzelnen Geschäftsvorfälle getrennt aufzuzeichnen, wenn dies zumutbar sei. Bei Verwendung eines modernen PC-Kassensystems könne der Steuerpflichtige sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnung berufen, auch wenn er grundsätzlich in der Wahl seines Aufzeichnungsmittels frei sei.

Dabei hat die Entscheidung nicht zur Folge, dass Einzelhändler, die PC-Kassen verwenden, künftig Bareinnahme einzeln verbuchen müssen. Ausreichend ist auch weiterhin die Verbuchung der zusammengefassten Tageslosung. Wichtig aber ist, dass diese sich auf die einzeln erfassten Verkäufe zurückführen lässt und ggf. unter Zurhilfenahme des Warenwirtschaftssystems nachweisbar ist.

Steuerermäßigung haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Der Gesetzgeber hat Steuerermäßigungen verabschiedet für bestimmte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Entscheidende Vorschrift ist § 35a EStG.

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Form einer geringfügigen Beschäftigung sind 20 % der Aufwendungen (Lohn und Beitragsanteil an die Knappschaft) mit max. € 510,00 monatlich.

Bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Leistungen, max. jedoch € 4.000,00 je Kalenderjahr. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen für die Unterbringung im Heim oder zur dauernden Pflege, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind.

Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um € 1.200,00 je Jahr. Der Gesetzgeber hat jedoch vorgeschrieben, dass dies nicht gilt für öffentlich geförderte Maßnahmen, für zinsverbilligte Darlehen oder für Maßnahmen, für die steuerfrei Zuschüsse gewährt werden.

Voraussetzung ist jedoch das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung sich in Haushalte Steuerpflichtigen innerhalb der EU befindet.

Weiter ist Voraussetzung, dass es sich nur auf Arbeitskosten bezieht, eine Rechnung erstellt wird und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt.

Diese Grundsätze sind je Haushalt nur einmal anzuwenden, auch wenn Alleinstehende in einem Haushalt zusammen leben.

Pflege von Angehörigen als außergewöhnliche Belastung

Bei der Einkommensteuer können Aufwendungen für Pflege von bedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dazu gehören Kosten für ambulante oder stationäre Pflegedienste, für die Beschaffung von Hygiene- und Pflegeprodukten sowie durch die Pflege veranlasste Fahrtkosten. Nicht darunter fällt die eigene Arbeitsleistung (FG Münster, Urteil vom 15.04.2015, 11 K 1276/13). Dagegen zu rechnen sind Leistungen der Pflegeversicherung oder andere Bezahlungen. Soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten ist, können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.
Alternativ kann bei Pflege eines Angehörigen in dessen oder in einer eigenen Wohnung alternativ einen Pflegepauschbetrag in Höhe von € 924,00 im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Dabei ist relevant, ob die zu pflegende Person nicht nur vorübergehend pflegebedürftig ist und selbst keine Einnahme für die Pflegetätigkeit erhält.

Steuerpflicht von Sammlungsverkäufen

Das
Finanzgericht Köln, Urteil vom 04.03.2015, 14 K 188/13,
musste einen Fall entscheiden, bei dem es um die Einkommens- und Umsatzversteuerung einer größeren Bierdeckelsammlung seines Vaters aus vorgezogenem Erbe ging. Der Steuerpflichtige verkaufte jährlich 3.500 – 15.300 Artikel und machte dabei einen Umsatz zwischen 18.000 Euro und 66.000 Euro. Er veräußerte zwischen 10 und 40 Artikeln je Tag in den Jahre 2004 – 2008. Einmal hatte er zudem in knapp 3 Monaten fast 2.500 Artikel verkauft.
Hinsichtlich der Einkommensbesteuerung ging das Finanzgericht davon aus, dass hier eine gewisse Bestreitung des Lebensunterhalts vorliege, insbesondere da er keine weiteren Einkünfte habe. Es bestünde keine sogenannte Liebhaberei und auch keine Verwaltung privaten Vermögens.
Da der Steuerpflichtige keine Steuererklärungen abgegeben hat, wurde der Gewinn auf 20 % des Umsatzes geschätzt. Eine Differenzbesteuerung sei dabei nicht möglich, da die Einkaufspreise vorliegen müssten, um eine Differenz ermitteln zu können.
Auch den naheliegenden Gedanken einer Einlage zum Verkaufspreis wegen jahrelangem Erwerb zu Verkaufszwecken hat das Finanzgericht abgelehnt. Als Begründung gab es an, im Zeitpunkt der Einlage bestand keine unternehmerische Tätigkeit.
Dies ist meines Erachtens nicht zutreffend, da im Zeitpunkt der Entscheidung des Steuerpflichtigen, einen Gegenstand aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen zu übernehmen grundsätzlich jederzeit fallen kann. Dies muss lediglich dokumentiert werden.Adoption eines Kindes ist keine außergewöhnliche Belastung

Der
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.03.2015, VI R 60/11,
hat entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG darstellen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit eine schwere persönliche Belastung darstelle, handelt es sich bei dem Entschluss zur Adoption der Verwirklichung eines individuellen Lebensplans.

Ärztlich verordnete Arzneimittel bei Diät sind außergewöhnliche Belastungen

Der
BFH, Urteil vom 14.04.2015, XI R 89/13,
hat entschieden, dass ärztlich verordnete Arzneimittel, die die Voraussetzung des § 2 AMG erfüllen, nicht unter das Abzugsverbot für Diätverpflegung gem. § 33 Abs. 2 S. 3 EStG fallen. Es ist insoweit eine Differenzierung zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln zu treffen. Insofern können ärztlich verordnete Arzneimittel, die auch im Rahmen einer Diätverpflegung eingenommen werden, steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Behindertengerechter Umbau bei der Steuer

Das
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2014, 1 K 3301/12,
hat entschieden, dass die Kosten für den behindertengerechten Umbau der häuslichen Duschkabine in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können. Die Klägerin ist an multiples Sklerose erkrankt. Es war erforderlich, dass die Dusche bodengleich begehbar war und mit einem Rollstuhl befahren werden konnte. Das Finanzamt wollte lediglich das Duschelement, den Ablauf, den Rostrahmen, den Unterbau und die Bodenfließen als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung anerkennen. Das Finanzgericht teilte mit, dass ein Sitz - hier ohne Baumaßnahme - nicht praktikabel sei und eine Gesamterneuerung erforderlich sei, die als steuerlich abzugsfähig einstuft wurde.

Steuerermäßigungen im Haushalt

Vielen ist noch nicht bekannt, dass der Steuergesetzgeber verschiedene Tätigkeiten in und um den Haushalt herum begünstigt hat. Er hat dazu im Jahr 2009 § 35a EStG eingeführt, der auch einige Male geändert wurde. Für Veranlagungszeiträume ab 2013 gilt nunmehr Folgendes:

Zunächst können die Kosten für eine geringfügige Beschäftigung im Haushalt abgesetzt werden. Die sogenannte Steuerbegünstigung für Minijobs im Haushalt kann jährlich von einem Verdienst für den Minijobber in Höhe von € 2.550,00 in Anspruch genommen werden. Steuerlich sind hier lediglich 20 % und damit höchstens € 510,00 absetzbar. Diese Positionen umfassen zumeist Reinigungskräfte oder sonstige Hilfen im Haushalt und sind insbesondere für Rentner gemeint.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind ebenfalls steuerlich begünstigt. Hier können Kosten in Höhe von bis zu € 20.000,00 im Jahr in Höhe von 20 %, maximal € 4.000,00, in Ansatz gebracht werden. Im Gegensatz zu haushaltsnahen Beschäftigungsleistungen kann die Steuerermäßigung auch für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Heimunterbringung in Anspruch genommen werden.

Die dritte Gruppe der steuerbegünstigten Leistungen bezogen auf Privathaushalte ist die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen, für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Hier können jährlich maximal € 6.000,00 zugrunde gelegt werden. Hiervon sind 20 %, maximal € 1.200,00, abzugsfähig. Eine Einschränkung ist jedoch zu machen. Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistung kann nicht abgesetzt werden, soweit es sich auf öffentlich geförderte Maßnahmen, für zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse handelt. Zu beachten ist aber, dass hier nicht die mit der Arbeit verbundenen Warenlieferung steuerbegünstigt werden soll sondern nur die hierauf entfallenden Arbeitskosten. Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen sind:

• Abfallmanagement
• Friseurleistungen, soweit sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, im Katalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind und der Behindertenpauschbetrag nicht geltend gemacht wird
• Gartenpflegearbeiten
• Hausarbeiten (Reinigen, Fensterputzen, Bügeln, usw.)
• Hausreinigung
• Kinderbetreuungskosten soweit sie nicht bereits anderweitig geltend gemacht wurden
• Reinigung von Wäsche
• Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Kochen)
• Wachdienstleistungen
• Winterdienst
• Kaminkehrer
• Zubereitungen von Mahlzeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen

Die Aufzählung ist nicht vollständig.

Weitere Beispiele für Handwerkerleistungen sind:

• Abflussrohrreinigung
• Abwasserentsorgung
• Arbeiten am Haus, Fußböden, Fassade, Garagen, Innen- und Außenwänden, Zu- und Ableitungen
• Haussanierung
• Errichtung von Außenanlagen
• Austausch und Modernisierung von Küchen, Fenstern und Bodenbelägen
• Sanierung nach Brandschaden
• Dachgeschossausbau
• Elektroanlagen
• Fahrstuhlkosten
• Fußbodenheizung
• Hausanschlüsse
• Garantie und Wartungen sowie Reparatur von Heizungen
• Kellerausbau
• Montageleistungen beim Erwerb von Möbeln
• Pflasterarbeiten
• Reparatur im und am Haus
• Terrassenüberdachung
• Trockenlegung von Mauerwerk
• Wartungsleistungen von Aufzug, Heizung, Feuerlöscher, Pumpen
• Wasserschadensanierung

Diese Aufzählung ist ebenfalls nicht vollständig.

Steuerliche Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers bei Rentnern

Der
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2014, VIII R 3/12,
hat entschieden, dass Rentner, die neben ihrer Rente oder Pension steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit erzielen, nur dann Kosten für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen können, wenn dies als „Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung" angesehen werden kann. Dies gelte zwar grundsätzlich bei vermögensverwaltenden Tätigkeiten, die zur Erzielung von Einnahmen, z. B. aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften dienen. Dabei ist auf tatsächlich aktuelle Betätigungen abzustellen, die in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) fallen. Im konkreten Fall war der Rentner hauptsächlich als Gutachter tätig, so dass das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung angesehen werden konnte.

Dienstzimmer eines Försters steuerlich absetzbar


Das
FG Köln, Urteil vom 27.08.2014, 7 K 3561/10,
hat entschieden, dass ein Förster, der im überwiegenden Interesse seines Arbeitsgebers ein Dienstzimmer in seinem Wohnhaus einrichtet und unterhält, die hierfür entstehenden Kosten im vollen Umfang bei den entsprechenden Einkunftsarten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen kann. Besonders an diesem Fall war, dass die Forstbehörde auf die Einrichtung eines Dienstzimmers mit regelmäßigen Sprechzeiten bestand.

Entfernungspauschale bei Gewinneinkünften

Der
BFH, Urteil vom 22.10.2014, X R 13/13,
hat entschieden, dass ein Selbständiger im Rahmen seiner Tätigkeit für regelmäßige Fahrten mit dem Kraftfahrzeug zu seinem einzigen Auftraggeber maximal die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe abziehen kann.

Dachsanierung bei Photovoltaikanlagen

Der
BFH, Urteil vom 16.09.2014, X R 32/12,
hat entschieden, dass Kosten zur strukturellen Verstärkung eines privat genutzten Scheunendachs zur Anbringung einer Photovoltaikanlage nicht abzugsfähig sind.
Der BFH bestätigt nochmals die bisherige Rechtsprechung (BV, Urteil vom 15.09.2010, X R 21/08; BFH, Urteil vom 24.10.2012, X R 36/10), wonach bei Inbetriebsetzung einer Photovoltaikanlage grundsätzlich die Absicht besteht, damit Gewinn zu erzielen und gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erzielt werden. Selbstverständlich seien im Rahmen der Gewinnermittlung diejenigen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzusetzen, die durch den Betrieb veranlasst sind, wie sich aus § 4 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 EStG ergibt. Keine Bedenken erhebt der BFH auch gegen den Grundsatz, dass auch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenem betriebsfremden Wirtschaftsgütern als sogenannte Aufwandseinlage (siehe BFH, Urteil vom 26.10.1987, GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348).
Im Streitfall diente die Scheune ausschließlich privaten Zwecken. Grundsätzlich besteht hier die Möglichkeit einer gemischten Nutzung, die grundsätzlich aufgeteilt werden kann. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn entweder die betriebliche oder private Veranlassung von völlig untergeordneter Bedeutung ist oder die Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt. In diesen Fällen kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (BFH, Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
Genau dieses wurde im Streitfall angenommen.
Fazit: Werden Photovoltaikanlagen auf Nebengebäuden errichtet, die deswegen umgebaut werden müssen, ist daher genau darauf zu achten, wie eine Aufteilung der Nutzung möglich ist. Werden die Nebengebäude anders genutzt, zum Beispiel im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft müssen auch Kriterien geschaffen werden, nach denen eine Aufteilung möglich ist. Wenn ein Gebäude errichtet wird, lediglich um die Photovoltaikanlage zu tragen, sind die Kosten abzugsfähig. Dies gilt aber nicht mehr, wenn zum Beispiel Geräte zu Zwecken der Land- und Forstwirtschaft untergestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt besteht eine Umwidmung und die Kosten wären aufzuteilen. Ist ein Aufteilungsmaßstab nicht ersichtlich, werden die ganzen Kosten zu beiden Zwecken nicht ansatzfähig und die AfA wäre dann nicht mehr ansatzfähig. Dies kann einen Steuerverlust in Höhe von mehreren Tausend Euro ausmachen.

Einkommensteuererklärung per Fax

Der
Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.10.2014, VI R 82/13,
hat entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch per Fax übermittelt werden kann. Entscheidend war hier die Frage der Fristwahrung im Rahmen der Festsetzungsverjährung. Die Steuererklärung für das Jahr 2007 hatte die Klägerin am 30.12.2011 per Telefax eingelegt und im Januar 2012 an der Amtsstelle das Deckblatt nochmals unterschrieben. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2007 wegen Ablauf der Festsetzungsfrist ab. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH bestätigten dies, da für die Übersendung der Steuererklärung dieselben Rechtsgrundsätze wie bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze gelten.

Kindergeld bis zum Abschluss des Studiums

Der
BFH, Urteil vom 03.07.2014, III R 52/13,
hat entschieden, dass Kindergeld bis zum Abschluss des Studiums zu gewähren ist. Im zu entscheidenden Fall hat der Sohn des Klägers weder Studium noch Ausbildung zum Steuerfachangestellten abgeschlossen. Während der Ausbildung zum Steuerfachangestellten arbeitete er in dieser Ausbildung mehr als 20 Stunden pro Woche. Die Kindergeldstelle verwies darauf, dass § 32 Abs. 4 S. 2 EStG darauf verweise, dass der Kindergeldanspruch entfällt, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Der BFH entschied jedoch, dass das nach Abschluss des studienintegrierten Ausbildungsgangs zum Steuerfachangestellten fortgesetzte Bachlor-Studium noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Die Ausbildung sei in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden und habe sich als integrativer Teil einer einheitlichen Erstausbildung dargestellt. Folglich kam es nicht darauf an, dass der Sohn des Klägers bis zur Erlangung des Bachlor-Abschluss mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat.

Die Besonderheit in diesem Fall war ein Duales Studium. Bei anderen Kindern, die lediglich pro forma immatrikuliert sind, greift diese Regelung jedoch nicht, da sich Studierende ernsthaft und nachhaltig der Erlangung eines Studienabschlusses bemühen müssen.

Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen

Der
BFH, Beschluss vom 08.10.2014, VI R 7/13,
hat entschieden, dass bei Wegverlegung des Haupthausstandes aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort die doppelte Haushaltsführung mit Umwidmung der bisherigen Wohnung des Steuerpflichtigen in einen Zweithaushalt begründet wird. Der BFH bestätigt damit seine ständige Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 05.03.2009, VI R 58/06; BFH, VI R 31/08; BFH, VI R 23/07; BFH, Urteil vom 09.05.2010, VI R 34/09).

Insoweit sind auch Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate nach der Begründung der doppelten Haushaltsführung der gesetzlichen Pauschbeträge anzuerkennen. Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nicht mehr zu fragen, ob der Ansatz der Pauschalen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (zum alten Recht BFH, Urteil vom 04.04.2006, VI R 66/03). Diese Übergangsfrist von 3 Monaten entspricht der Verfassung, da mit dieser Typisierung einer Übergangszeit der Gesetzgeber sich innerhalb der Grenzen seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens bewegt. Innerhalb dieser Zeit kann davon ausgegangen werden, dass sich der Steuerpflichtige bei einer doppelten Haushaltsführung nach einer mehrmonatigen Übergangszeit auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen kann, die Höhe der Kosten beeinflussen und somit einen Mehraufwand minimieren oder sogar vermeiden kann (hierzu BFH, Urteil vom 08.07.2010, VI R 10/08). In den Wegverlegungsfällen, in denen dem Steuerpflichtigen die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt ist, ist dies nicht anders zu beurteilen, denn der Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung während der 3-Monatsfrist ist generell von der tatsächlichen Verpflegungssituation unabhängig. Ein Einzelnachweis von Verpflegungsmehraufwendungen ist danach nach Willen des Gesetzgebers entfallen.

Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten

Der
BFH, Urteil vom 16.07.2014, X R 69/11,
hatte über die Verteilung der Kosten bei einem häuslichen Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten zu entscheiden. Ausgegangen ist der BFH von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010. Der BFH hat darauf verwiesen, dass bei der Frage nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit jede einzelne steuerpflichtige Tätigkeit gesondert betrachtet werden muss. Für jede der einzelnen Einkunftsarten ist daher zu prüfen, ob diese den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit umfasst. Es ist nicht erforderlich, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt aller Tätigkeiten umfasst.

In einem zweiten Schritt ist dann festzuhalten, dass die Abzugsbegrenzung auf € 1.250,00 sich auf alle Tätigkeiten zusammen beschränkt. Das Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten rechtfertigt nicht die Vervielfältigung des Abzugsbetrages. Dies gilt selbst dann nicht, wenn für mehrere Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber beabsichtigte vielmehr eine Beschränkung des Abzugs der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Dabei wird der Höchstbetrag nicht dergestalt begrenzt, dass im Rahmen einer einzigen Einkunftsart lediglich € 1.250,00 angesetzt werden können. Vielmehr ist es so, dass in gesamtem Umfang die Kosten nicht mehr als € 1.250,00 betragen dürfen, die dann abgesetzt werden können.

Mehraufwendung für Verpflegung bei ständig wechselnden Einsatzstellen

Der
BFH, Urteil vom 08.10.2014, VI R 95/13,
verwies darauf, dass sich die Höhe der Mehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sich nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunktes aus berechnet. Dies ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft übernachtet (Folge des Urteils des BFH vom 11.05.2005, VI R 7/02).

Steuerliche Behandlung der Mütterrente

Nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen ist die Mütterrente Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese wird nach § 22 Nr. 1 S. 3 Bst a Doppelbst aa EStG besteuert. Die Besteuerung ist abhängig von dem Besteuerungsanteil. Die regelmäßigen Anpassungen des Jahresbetrags der Rente haben nicht zur Folge, dass der Rentenfreibetrag neu beurteilt wird. Erhöhungen über den Rentenfreibetrag hinaus sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Die Erhöhung der Rente durch die sog. „Mütterrente" stellt eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente dar verbunden mit einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente. Folglich wird die „Mütterrente" nicht in voller Höhe in die Besteuerung einbezogen. Folglich bleibt diese teilweise steuerfrei, da sie nicht der Erhöhung unterliegt.

Erstattungszinsen des Finanzamts sind zu versteuern

Der
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.06.2014, VIII R 29/12,
hat entschieden, dass Erstattungszinsen gem. § 233 a AO Erträge aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG in der Fassung des JStG 2010 sind. § 12 Nr. 3 EStG stünde dem nicht entgegen.

Ein Fall unzulässiger gesetzlicher Rückwirkung liege nicht vor, da zwar an einen Tatbestand in der Vergangenheit angeknüpft werde, ein Vertrauensschutz, wie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 101, 239 (263)) liege nicht vor. Ein Vertrauensschutz hätte sich erst seit Veröffentlichung des Urteils des BFH (BFHE 230, 109 = BStBl II 2011, 503) entwickeln können. Da aber das Jahressteuergesetz 2010 am 14.12.2010 und das Urteil am 08.09.2010 ergangen ist, ist im Rahmen dieses kurzen Zusammenhangs ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand nicht anzunehmen, höchstens in der Zeit zwischen den beiden genannten Zeitpunkten wäre dies möglich.

Erstattungszinsen des Finanzamts für Erstattungen an Einkommensteuer  und Solidaritätszuschlag aus vergangenen Zeiträumen sind daher als steuerpflichtige Einnahmen zu behandeln.

Lohnsteuerklassenwahl 2015

Das Bundesministerium der Finanzen hat das Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2015 veröffentlicht.

Abzugsverbot für Berufsausbildungskosten vermutlich verfassungswidrig

Der
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.07.2014, Az. VI R 2/12 und VI R8/12,
hat die Frage, ob das Verbot des Abzugs von Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht zur Beantwortung vorgelegt. Die Verfassungsgemäßheit wurde deswegen in Zweifel gezogen, soweit die Berufsausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Keine steuerliche Absetzbarkeit der Kosten einer Brustverkleinerung

Das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.05.2014, 5 K 1753/13,
hat darauf verwiesen, dass Kosten für eine Brustverkleinerung oder Bruststraffung keine außergewöhnliche Belastungen darstellt und folglich nicht als solche im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigungsfähig sind. Anders kann dies nur sein, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Heilung einer Krankheit dienen oder das Ziel haben, eine Krankheit erträglicher zu machen und ihre Folgen zu lindern. Psychische Folgen einer Entstellung, die keinen Krankheitswert erreichen, können über die Psychotherapie behandelt werden. Steuerlich anerkennenswert sind diese jedoch nicht.

Steuerliche Absetzung von Scheidungskosten

Das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014, 4 K 1976/14,
teilt mit, dass auch in der für Zeiträume ab 2013 geltenden Fassung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG Scheidungskosten nach wie vor steuerlich abgesetzt werden können. Die Neufassung des Gesetzes stellt auf die Gefahr des Verlustes  der Existenzgrundlage ab. Gerade diese sei in Fällen einer zerrütteten Ehe gerade der Fall, wenn die Ehe dann geschieden werden soll. Die Kosten seien daher gerade für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Das Finanzgericht setzt sich mit den hierzu ergangenen Vorentscheidungen auseinander und den Reaktionen des Gesetzgebers hierauf, der lediglich nach der Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2011 die vorher bestehende Rechtslage wieder herstellen wollte.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat aber lediglich die reinen Kosten der Scheidung, nicht aber die der Folgesachen, Unterhalt, Ehewohnung, Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht und Umgangsrecht als zwangsläufig angesehen.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzgericht zukünftig hier entscheiden.

Keine Umsatzsteuerpflicht für Fahrt eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Der
Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.06.2014, XI R 36/12,
hat dargestellt, dass Fahrten zwischen einem dem Unternehmen zugeordneten Pkw, die zwischen Wohnung und Betriebsstätte erfolgen, nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen sind. Der Bundesfinanzhof hat darauf verwiesen, dass es sich nicht um Zwecke handelt, die außerhalb des Unternehmens liegen.

Schuldzinsen bei Kapitaleinkünften stellen keine nachträglichen Werbungskosten mehr dar

Der
Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.07.2014, VIII R 53/12,
hat entschieden, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2009, soweit die Schuldzinsen nach der Veräußerung der Beteiligung noch zu zahlen sind, keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mehr darstellen.


 
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