Das
LG Trier, Beschluss vom 14.09.2017, 1 Qs 46/17,
hat entschieden, dass im Verfahren zur Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes die Digitalfalldatensätze inkl. unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie, die Statistikdatei zur Messserie, die Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts seit der letzten Eichung sowie die Eichnachweise seit der ersten Inbetriebnahme auf einen von ihr bereitgestellten Speichermedium zur Verfügung zu stellen sind. Auch vorzulegen ist der „Publickey" des Messgeräts. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst die Einsichtnahme in all diese Daten. Dies gebietet der Grundsatz der Verfahrensfairness und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit, da sowohl die Verfolgungsbehörde als auch die Verteidigung in gleicher Weise Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen kann.