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BFH, Urteil vom 22.01.2004, V R 41/02,
hat entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die lediglich zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht unter den Begriff „Halten von Vieh" gem. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG fallen. Folge ist die Besteuerung der Umsätze nach dem allgemeinen Steuersatz.