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BFH, Urteil vom 25.11.2004, V R 38/03,
hat entschieden, dass Vorsteuern nicht gezogen werden können, wenn es an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt hatte, die Eingangsleistung zur Ausübung von steuerpflichtigen Umsätzen zu verwenden. Dabei sind die Absichtsänderungen nicht rückwirkend zu beurteilen.