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Der
BFH, Urteil vom 23.09.2009, XI F 14/08,
hat entschieden, dass eine Grundstücksgemeinschaft einen Vorsteuerabzug nur dann durchführen kann, wenn die Rechnungen auf die Grundstücksgemeinschaft gerichtet sind und der Auftraggeber nicht deutlich macht, dass die Arbeiten für die Grundstücksgemeinschaft auszuführen sind.