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Der
BFH, Urteil vom 28.01.2004, I R 21/03,
hat entschieden, dass es eine verdeckte Gewinnausschüttung sein kann, wenn dem beherrschenden Gesellschafter-
Die Rückstellung hierzu kann nur soweit steuerlich anerkannt werden, soweit sich im Falle der Sozialversicherungspflicht dies in Höhe der zu erbringenden Arbeitgeberbeträge ausgewirkt hätte (Fortsetzung von Urteil des BFH vom 15.07.1976, I R 124/73).
Bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist jedoch bei Veranlassung der Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis nur die im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfolgten Zuführungen zur Pensionsrückstellung außerbilanziell rückgängig zu machen. Eine nachträgliche Korrektur von Zuführungen, die früheren Veranlagungszeiträumen zuzuordnen sind, darf nicht erfolgen.