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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage

Herausgegeben von Dr. Übler in Körperschaftssteuer · 19/5/2017 12:37:49



Der
BFH, Urteil vom 28.01.2004, I R 21/03,
hat entschieden, dass es eine verdeckte Gewinnausschüttung sein kann, wenn dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage in Höhe von 75 % des Bruttogehalts zugesprochen wurde. Dies kann auch dann eine verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn die Versorgungsanwartschaft aus Sicht des Zusageheitpunkts finanziert werden kann.

Die Rückstellung hierzu kann nur soweit steuerlich anerkannt werden, soweit sich im Falle der Sozialversicherungspflicht dies in Höhe der zu erbringenden Arbeitgeberbeträge ausgewirkt hätte (Fortsetzung von Urteil des BFH vom 15.07.1976, I R 124/73).

Bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist jedoch bei Veranlassung der Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis nur die im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfolgten Zuführungen zur Pensionsrückstellung außerbilanziell rückgängig zu machen. Eine nachträgliche Korrektur von Zuführungen, die früheren Veranlagungszeiträumen zuzuordnen sind, darf nicht erfolgen.




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