Der
BFH, Urteil vom 28.01.2004, I R 50/03,
hat entschieden, dass Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder an einem diese nahe stehende Person keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, wenn betriebliche Gründe Urlaubsinanspruchnahme entgegenstehen. Insoweit liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vor.