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Häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG)

Herausgegeben von Dr. Übler in Einkommensteuer · 17/5/2017 11:05:02


Der
BFH, Urteil vom 19.09.2002, VI R 70/01,
stellte deutlich klar, dass ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum ist, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. –organisatorischer Arbeiten dient.

Auch ein im Keller eines selbstbewohnten Einfamilienhauses gelegener Raum, den der Steuerpflichtige zusätzlich zu einem häuslichen Arbeitszimmer als Archiv nutzt, kann zusammen mit diesem als Arbeitszimmer angesehen und die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG angenommen werden.




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