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Der
BFH, Urteil vom 14.01.2004, IX R 30/02,
hat entschieden, dass eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nicht möglich ist, wenn bei Anschaffung von Wohnungseigentum das Kaufobjekt von Mängeln nach dem WEG nicht mehr benutzt werden darf und die Parteien hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten die Gewährleistung ausgeschlossen haben.