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Der
BFH, Urteil vom 01.04.2009, IX R 39/08,
musste erneut über die Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Grundstücksteilen entscheiden. Die Einkünfteerzielungsabsicht bei § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist für jede einzelne vermietete Immobilie gesammelt zu prüfen, wenn die Vermietungstätigkeit sich nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern auf darauf befindliche Gebäude oder Gebäudeteile. Dabei ist eine Einkünfteerzielungsabsicht anzunehmen, wenn eine Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles auf Dauer angelegt ist und der Mieter bzw. Pächter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt.