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Der
BFH, Urteil vom 19.06.2008, VI R 33/07,
hat entschieden, dass der Arbeitnehmer, der eine leitende Funktion hat und variable Bezüge bezieht, die Kosten der Bewirtung seiner Arbeitskollegen in vollem Umfang und in voller Höhe abziehen kann. Die Beschränkung nach § 9 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind hier nicht anwendbar.