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Der
BFH, Urteil vom 28.08.2008, VI R 50/06,
hat entschieden, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht auch bei Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit fehlen kann, so dass hier von einer Einkommensteuer unbeachtlichen Liebhaberei auszugeben ist. Bei der Beurteilung ist auch das einzelne Dienstverhältnis abzustellen. Weitere, sich anschließende Dienstverhältnisse, sind bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen sondern lediglich dann selbst der vorgemachte Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen.
Abzustellen ist auf eine totale Überschussprognose. Dabei ist das Ruhegehalt des Steuerpflichtigen und eine Hinterbliebenversorgung eines Ehegatten mit dem nach aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamt zu bestimmen und nicht ab gezinst in eine lebenslängliche Nutzung einzubeziehen.