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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Leistungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer

Herausgegeben von Dr. Übler in Körperschaftssteuer · 28/9/2016 16:41:34

Der
BFH, Urteil vom 17.11.2004, I R 56/03,
musste sich mit der Vermietung eines Einfamilienhauses einer GmbH an den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer befassen, wobei die Vermietung zu privaten Wohnzwecken erfolgte. Handelt es sich um verlustträchtige Geschäfte, die lediglich im privaten Interesse der Geschäftsführer liegen, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden, die zur Gewinnerhöhung führt. Die Kriterien zur Abgrenzung von der Liebhaberei sind heranzuziehen (Bestätigung des bisherigen Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 04.12.1996, I R 54/95).
Die zur Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung anzusetzende Miete ist die Kostenmiete zzgl. eines angemessenen Gewinnzuschlags. Vorteil an der GmbH aus der Inanspruchnahme begünstigter Aufwendungen (hierfür Baulig/Meier nach § 82i EStDV 1990) sind nicht einzubeziehen.




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