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Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Gewinntantieme

Herausgegeben von Dr. Übler in Körperschaftssteuer · 24/8/2017 17:57:41

Der
BFH, Urteil vom 10.07.2002, I R 37/01,
hat entschieden, dass eine unangemessene Tantieme nur dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist, wenn die Gesellschaft die Tantiemenvereinbarung zu ihren Gunsten hätte anpassen können und darauf aus dem Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen verzichtete.

Ob insoweit eine Gewinntantieme der Höhe nach angemessen ist, muss anhand der Umstände beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Tantiemezusage gegeben waren bzw. von den Parteien angestellt worden sind.




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