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Der
BFH, Urteil vom 22.07.2015, V R 23/14,
hat entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal „vollständige Anschrift“, so wie es im § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG geregelt ist, nur dann erfüllt sei, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift auch tatsächlich seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet. Lediglich ein Briefkastensitz ist dabei nicht ausreichend.
In Ergänzung dazu regelt Abschnitt 14.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE, dass auch die Angabe eines Postfaches sowie die einer Großkundenadresse ausreichend sind. Die Finanzverwaltung verbleibt trotz des Urteils dabei, da die Auffassung des BFH sich nur auf die Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers bezogen habe. Eine Aussage zu den notwendigen Rechnungsangaben sei nicht getroffen worden. Das BMF hat weiter darauf verwiesen, dass der BFH diesbezüglich mit Entscheidungen vom 16. April 2016 (V R 25/15; XI R 20/14) ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH diesbezüglich gestellt hat. Über die Entscheidung werde ich berichten.