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Leistungen der Kaskoversicherung bei Diebstahl eines gemischt genutzten Kfz

Herausgegeben von Dr. Übler in Einkommensteuer · 18/5/2017 16:19:47



Der
BFH, Urteil vom 20.11.2003, IX R 31/02,
hat entschieden, dass die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs zumindest im Umfang der betrieblichen Nutzung Betriebseinnahme ist, wenn der Diebstahl während des Parkens vor der Wohnung des Betriebsinhabers und vor einer geplanten Privatfahrt begangen wurde. Keine Stellung hat der BFH dazu genommen, ob ein Anteil in Höhe des privaten Nutzungsanteils als Privateinnahme anzusehen ist.

Der
BFH, Urteil vom 24.05.1989, I R 213/85,
hat die Versicherungsentschädigung als sogenannte stellvertretendes commodum im Sinne von § 285 BGB a.F. angesehen. Der 8. Senat hat einen zur Gewinnerhöhung führenden Nutzungsentnahmevorgang angenommen, für den § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG als Sachentnahme nicht gilt (BFH, VIII R 48/98). Zunächst hat der 8. Senat vorgeschlagen, dies nach seiner Meinung bestehende Gesetzeslücke durch den Ansatz der tatsächlichen Selbstkosten zu füllen, in die auch die untergehenden stillen Reserven einzubeziehen wären. Später hat der Senat davon jedoch Abstand genommen. Der große Senat hier jedoch nicht darüber entschieden, da nach seiner Auffassung eine Verböserung der Finanzgerichtsentscheidung nicht möglich sei.




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