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BFH, Urteil vom 09.10.2008, IX R 72/07,
hat entschieden, dass eine vermögensverwaltende GbR bei Vermietung von Räumen an eine andere GbR (hier Anwaltsgemeinschaft) auch dann die Einküfte einheitlich und gesondert feststellen lassen muss, wenn auf der Ebene der Gesellschafter auf beiden Seiten auf ein und dieselbe Person als Mitvermieter bzw. Mitmieter befindet.