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Der
BFH, Urteil vom 18.12.2008, V R 55/06,
hatte über die Umsatzbesteuerung eines Partyservice zu entscheiden. Kein Zeichen für eine Bewirtungstätigkeit sind dabei neben der Vermarktung von Lebensmitteln Dienstleistungen und Vorgänge, die gerade nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind. Nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden ist weiter deren Zubereitung zu einem bestimmten Zeitpunkt in verzehrfertigem Zustand.