Hauptmenü
Der
BFH, Beschluss vom 05.05.2009, VI R 77/06,
hat entschieden, dass Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur die Wahl haben, die Wegekosten entweder einheitlich nach Entfernungspauschale oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen und daher mit diesem nicht zu vereinbaren.