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Der
BFH, Urteil vom 17.03.2010, IV R 41/07,
musste sich mit der Gewerbesteuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen befassen. Es wurde ein Geschäftsbereich der GmbH & Co. KG verkauft und infolge davon die originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und nunmehr eine vermögensverwaltende Tätigkeit entfalten. Dies ist nach Auffassung des BFH jedoch dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem fiktiven (vermögensverwaltenden) Gewerbebetrieb der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird.