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BFH, Urteil vom 25.02.2010, IV R 2/07,
hat entschieden, dass die Vorschriften über AfA auch bei Herstellkosten eines fremden Gebäudes zu betrieblichen Zwecken auf fremden Grund und Boden möglich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzungsbefugnis des Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen oder entgeltlichen Rechtsgeschäft beruht, ob dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer zustehen bzw. ob auf diese verzichtet wurde und ob die Übernahme der Herstellungskosten durch den Steuerpflichtigen eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer des Grundstücks oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung darstellt.