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Der
BFH, Urteil vom 29.08.2007, IX R 17/07,
hat entschieden, dass auch es Angehörigen freisteht, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Grenze ist jedoch § 42 AO, der dem Gestaltungsmissbrauch regelt. Die Grenze hierzu ist jedoch überschritten, wenn die Gestaltung, gemessen an dem angestrebten Ziel, derart unangemessen ist, so dass der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.