Das
Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf., Beschluss vom 13.05.2017, 35 OWi 702 Js 102324/17,
hat entschieden, dass auf Antrag des Verteidigers hin die Kopie der Lebensakte des Messgeräts dem Gericht zu übersenden sei. Eine genauere Begründung erfolgte jedoch nicht.