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OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016, 4 Ss 212/16,
hat entschieden, dass bei Telefonieren über die Freisprechanlage per Bluetooth nicht zur Annahme einer verbotenen Benutzung von Mobiltelefonen nach § 23 Abs. 1a S. 1 StVO führt, solange und soweit er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.