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BFH, Urteil vom 02.09.2008, VIII R 2/07,
hat entschieden, dass gemäß § 12 Nr. 3 EStG Nachzahlungszinsen im Sinne von § 233a Abgabenordnung der Steuerpflichtige wegen verspäteter Zahlung leistet, unabhänig davon nicht abgezogen werden können, ob der Steuerpflichtige den nachzuzahlenen Betrag vor der Nachzahlung zur Erzielung von Einkünften das Kapitalvermögen eingesetzt hat.