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BFH, Urteil vom 07.08.2008, IV R 36/07,
hat entschieden, dass bei Verpachtung von einer grundstücksverwaltender Personengesellschaft an einen gewerblich tätigen persönlich haftenden Gesellschafter die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz grundsätzlich nicht gewehrt werden kann, auch wenn dieser Gesellschafter weder am Vermögen noch am Gewinn und Verlust der Personengesellschaft beteiligt ist.