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Der
BFH, Urteil vom 27.08.2002, VI R 22/01,
hat entschieden, dass ein hinreichend konkreter beruflicher Anlass auch dann vorliegen kann, wenn es sich zwar um die Teilnahme einer Gruppenreise handelt, die Organisation und Durchführung einer solchen Reise Dienstaufgabe des damit betrauten Arbeitnehmers ist.