Hauptmenü
Der
BFH, Urteil vom 22.07.2008, VI R 47/06,
hat entschieden, dass Zahlungen einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden sind, Arbeitslohn darstellen. Dabei wird ein den Vorteilausgleich überwiegend eigenbetriebliches Interesse angenommen, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitungsständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht.
Dabei sind Geldbußen im Sinne von § 17 UWG nicht als Werbungskosten abzugsfähig (siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG). Das gilt auch für Geldauflagen im Sinne von § 153a StPO wegen § 12 Nr. 4 EStG, sobald die Auflagen nicht lediglich der Schadenwiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.