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Das
OLG Schleswig, Urteil vom 30.08.2012, 7 U 146/11,
sowie das
LG Landau, Urteil vom 14.04.2016, 2 O 74/15,
haben festgelegt, dass für Ermittlung der Dauer des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung der Zeitpunkt vom Unfalldatum bis zum Erhalt des Sachverständigengutachtens zu berücksichtigen ist. Etwaige Verzögerungen bei der Gutachtenserstellung gegen in der Regel zu Lasten des Schädigers, insbesondere wenn der Geschädigte hierauf keinen Einfluss hat.