Rechtsanwalt Dr. Übler

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Verkehrsrecht

Rechtsprechung

Vorfinanzierung von Reparaturkosten

Das
AG Freising, Urteil vom 21.08.2015, 5 C 261/15,
hat entschieden, dass dem Geschädigten ein längerer Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, Standgebühr und Mietwagenkosten zusteht, wenn er zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage ist. Eine Vorfinanzierung des Schadens durch den Geschädigten selbst ist nicht vorgeschrieben. Der Geschädigte muss auch keinen Kredit aufnehmen. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung muss darauf hingewiesen werden, dass der Geschädigte zur Finanzierung der Schadenbeseitigung nicht in der Lage ist und dies auch z.B. durch Vorlage eines Kontoauszugs nachweist, dann ist die Versicherung verpflichtet, den Schaden zeitnah zu begleichen oder stattdessen entsprechenden Nutzungsausfall, Standgebühren sowie Kosten zu übernehmen.

Bei Abrechnung auf Gutachtensbasis kann Wertminderung verlangt werden

Das
LG Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2015, 13 S 166/14,
hat entschieden, dass bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis innerhalb der 130 %-Grenze bei der Fahrzeugreparatur auch die festgestellte Wertminderung verlangt werden kann.

Erhöhte Betriebsgefahr bei Unfall mit einem LKW


Das

AG Solingen, Urteil vom 22.04.2015, 11 C 628/14,
hat entschieden, dass bei einem Unfall eines LKW mit einem PKW, wenn lediglich die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge in Ansatz zu bringen sind, die Betriebsgefahr zu Lasten des LKW zu berechnen. Dies führt regelmäßig zu einer Quotenverteilung von 75 % zu Lasten des LKWs.

Suche nach dem günstigsten Sachverständigen


Das

LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, 323 S 7/14,
hat entschieden, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, sich auf die Suche nach dem preisgünstigsten Sachverständigen zu machen.

Reparatur in Eigenregie und Reparaturbestätigung


Das

AG Fulda, Urteil vom 05.05.2015, 33 C 3/15,
hat darauf verwiesen, dass der Eigentümer das Fahrzeug auch in Eigenregie reparieren kann. Dies entspricht der Dispositionsfreiheit des Geschädigten.
Von Bedeutung ist jedoch, dass unfallbezogene Daten in der HIS-Datei von den Versicherungen gespeichert sind. Der Geschädigte muss daher nachweisen, dass die Reparatur fachgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dabei hat eine Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen gegenüber den Daten der HIS-Datei höhere Beweiskraft als eine reine Reparaturrechnung, da sie darüber Auskunft gibt, ob die Reparatur fach- und sachgerecht durchgeführt wurde. Insoweit ist jeder verständige und wirtschaftlich denkende Fahrzeughalter gehalten, eine derartige Bestätigung durch einen Sachverständigen vorzulegen, um für spätere Schadenfälle den Eintrag in der HIS-Datei zu widerlegen. Insofern sind die Kosten hierfür auch ersatzfähig und vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen.
Anders sieht dies jedoch das AG Ibbenbühren, Urteil vom 17.06.2015, 3 C 91/15.

Geringerer Nutzungsausfall bei Fahrzeugen mit einem Alter von mehr als 10 Jahren


Das

AG Ibbenbühren,  Urteil vom 17.06.2015, 3 C 91/15,
hat entschieden, dass die Nutzungsausfallentschädigung üblicherweise nach den Tabellen Sanden/Danner/Küppersbusch zu entscheiden ist und eine Abstufung um zwei Gruppen vorzunehmen ist, wenn das Fahrzeug älter als 10 Jahre ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in sehr gutem Zustand befunden hat.

Verzögerungen bei der Reparatur eines geschädigten Fahrzeugs

Das
AG Köln, Urteil vom 24.04.2015, 274 C 214/14,
hat entschieden, dass Verzögerungen bei der Reparatur eines Fahrzeugs grundsätzlich zu Lasten des Schädigers gehen. Die Werkstatt sei dabei nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, nachzufragen, wie lange die Reparatur dauern wird und ob alle Ersatzteile vorhanden sind. Dies gilt insbesondere nicht bei einer markengebundenen Fachwerkstatt. Bei einer anderen Fachwerkstatt gilt dies nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es bei der Ersatzlieferung zu Verzögerungen kommen kann. Im Prozess muss der Geschädigte dann einen Reparaturablaufplan vorlegen, um seiner Darlegungs- und Beweislast nachzukommen.
Dabei besteht bei einer Verzögerung der Reparatur um eine Woche keine Veranlassung durch den Geschädigten, hier besondere Maßnahmen zu ergreifen.
Dies bedeutet auch, dass für den Zeitraum der verlängerten Reparaturdauer ebenfalls Nutzungsausfall zu ersetzen ist.

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten


Das

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 02.06.2015, 102 C 3305/14,
hat entschieden, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei einem Verkehrsunfallgeschehen grundsätzlich erstattungsfähig ist. Abzustellen für die Frage der Erforderlichkeit ist darauf, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadenfall aus Sicht des Geschädigten darstellen wird. Dabei kann nach der heutigen Regulierungspraxis der Versicherung kaum noch angenommen werden, dass eine Regulierung der Höhe nach ohne Abzüge erfolgen wird.

Keine wohnortentfernte Reparaturalternative zur Markenwerkstatt


Das

AG Solingen, Urteil vom 22.04.2015, 11 C 628/14,
hat entschieden, dass ein Geschädigter nicht auf eine 17 km vom Wohnort des Geschädigten entfernte billige Reparaturalternative verwiesen werden kann, wenn sich lediglich in etwa 2 km Entfernung eine markengebundene Fachwerkstatt befindet.

Ersatzpflicht von Sachverständigenkosten bei Gegenüberstellung


Das

LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2015, 323 S 13/15,
hat entschieden, dass erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung auch darin bestehen, dass der Sachverständige einem Gegenüberstellungstermin beiwohnt, den der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer gefordert hat. Die Kosten seien insofern erforderlich.

Mitteilungspflicht bei Vorschäden bei Unfallregulierung

Das
LG Hamburg, Urteil vom 02.06.2015, 323 O 179/13,
hat entschieden, dass, wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls keine Angaben dazu macht, aus welchen Gründen Vorschäden entstanden sind, kann dieser keinen Ersatz für den Unfallschaden verlangen. Dies gilt aber nur, wenn es sich um Vorschäden handelt, die auch durch das Unfallereignis hätten hervorgerufen werden können (sogenannte kompatible Schäden).

Fazit: Vorschäden an einem Fahrzeug, die auch auf den streitigen Unfall zurückgeführt werden können, sind zu offenbaren, um den Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens nicht zu verlieren.

Anscheinsbeweis bei Fahrstreifenwechsel

Das
LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2015, 323 U 44/15,
hat entschieden, dass ein Beweis des ersten Anscheins zu Lasten desjenigen greift, der den Fahrstreifenwechsel vornimmt, bei dem es zu einer Kollision kommt. Der Beweis kann nur durch andere Beweismittel, insbesondere Zeugenaussagen und verkehrsunfallanalytische Gutachten erschüttet werden.

Das
LG Kiel, Urteil vom 07.05.2015, 13 O 235/14,
hat ebenso entschieden.

Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit eines beschädigten Fahrzeugs sind bei Gericht vorzutragen

Das
AG Bautzen, Urteil vom 06.05.2015, 20 C 747/14,
hat entschieden, dass zur Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens beim Verkehrsunfall Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit konkret darzulegen und zu beweisen sind. Allein der Umstand, dass der Geschädigte einen Pkw vorhält, ist nicht ausreichend, wenn die Gegenseite dies zulässig bestreitet.

Radfahren auf Waldwegen grundsätzlich erlaubt

Der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 03.07.2015, 11 B 14.2809,
hat entschieden, dass die Aufstellung eines Verbotes auf Waldwegen Rad zu fahren durch eine Gemeinde rechtswidrig ist. Ein Verbot wäre nur dann zulässig, wenn eine Gefahrenlage auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sei und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung relevanter Rechtsgüter übersteige. Dem stehe dabei gegenüber, dass das Radfahren in freier Natur zur Erholungszwecken von der Bayerischen Verfassung geschützt sei, soweit die Radfahrer mit der Natur landschaftspfleglich umgingen.

„Hauptuntersuchung neu" beim Gebrauchtwagenkauf

Der
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2015, VIII ZR 80/14,
hat entschieden, dass die Zusicherung in einem Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug mit dem Inhalt „HU neu" so zu verstehen ist, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung geeigneten verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung auch durchgeführt wurde. Der gewerbliche Autoverkäufer hat das Fahrzeug am Tag des Fahrzeugkaufs noch mit einer TÜV-Plakette versehen lassen. Das Fahrzeug versagte aber und hatte starke Korrosionen an den Bremsleitungen, den Längsträgern, den Querlenkern, den Achsträgern und dem Unterboden sowie an sämtlichen Zuleitungen zum Motor. Trotz TÜV-Plakette war das Fahrzeug hier nicht verkehrssicher. Er bestünde auf jeden Fall unabhängig von der Frage der Anfechtung ein vertragliches Rücktrittsrecht gem. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440 S. 1, 323 Abs. 1, 348 BGB. Die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs ist unter dem Gesichtspunkt der vergeblichen Aufwendungen gem. §§ 437 Nr. 3, 284 BGB gegeben. Bereits zur alten Rechtslage hat der BGH (Urteil vom 24.02.1988, VIII ZR 145/87) entschieden, dass die Abrede „TÜV neu" eine zugesicherte Eigenschaft darstellt.

Kosten für die Deckungsanfrage beim Rechtschutzversicherer


Das

AG Oberndorf, Urteil vom 29.10.2009, 4 C 646/08,
hat entschieden, dass zum ersatzpflichtigen Schaden auch die Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage beim Rechtschutzversicherer gehört. Dies gilt aber nur dann, wenn der Kläger alleine nicht in der Lage gewesen wäre, die Anfrage bei der Rechtschutzversicherung so darzustellen, dass die Versicherung die Erfolgsaussicht der Klage hätte bejahen können. In derartigen Fällen bestünde kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.
Dieser Entscheidung wird in der Rechtsprechung jedoch nicht zwangsläufig und umgehend gefolgt. Diese Position ist nach wie vor streitig.

Restwertangebot durch gegnerische Versicherung ist nicht abzuwarten


Bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen im Totalschadenfall verweisen die Versicherer häufig darauf, dass dem Versicherer Gelegenheit gegeben werden müsse, den kalkulierten Restwert zu überprüfen und ggf.
ein höheres Restwertangebot einzuholen. Hier gibt es nur eine Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 16.07.2012, NJW-RR 2013, 224 ff). Diese vereinzelte Entscheidung hat in der Rechtsprechung jedoch keinen Anklang gefunden. Der Geschädigte kann ein Gutachten einholen und sich auf den Gutachter verlassen, sofern er den Sachverständigen ordnungsgemäß ausgewählt hat. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 06.04.1993, NJW 1993, 1849) hat entschieden, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das eingeholte Gutachten der Versicherung zur Kenntnis zu bringen. Weiter dürfe er aufgrund dieser Entscheidung auf den kalkulierten Restwert vertrauen. Folge sei, dass der Geschädigte selbst bestimme, wie er mit der beschädigten Sache verfahre und nicht verpflichtet ist, der Versicherung die Möglichkeit zu geben, ein höheres Restwertangebot abzugeben. Dies haben weitere Urteile ausdrücklich bestätigt (LG Köln, Urteil vom 08.10.2014, 13 S 31/14; AG Kaiserslautern, Urteil vom 27.06.2014, 12 C 1759/13; AG Kulmbach, Urteil vom 08.05.2014, 70 C 678/13; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 05.12.2013, 915 C 397/13; auch OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 2006, 1657; AG Bochum, DAR 2009, 209; AG Stuttgart NZV 2011, 309 ff).
Eine Ausnahme kann sich Schulte (ZfS 2015, 423) nur vorstellen, wenn der Geschädigte konkreten Anlass dazu hatte, mit der Veräußerung abzuwarten, etwa weil die Versicherung ihn darum gebeten hatte. Entsprechende Mehrkosten, zum Beispiel Standkosten, müssten dann aber zu Lasten des Schädigers, bzw. dessen Versicherung gehen.

Nachweis eines Schockschadens

Der
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015, VI ZR 548/12,
hatte über die Voraussetzungen einer Gesundheitsverletzung bei psychischen Beeinträchtigungen in Folge eines Unfalltodes naher Angehöriger zu entscheiden.

Keine Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ist nichts gegeben bei seelischer Erschütterung wie Trauer und seelischem Schmerz, denen Hinterbliebenen beim Tod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Dies gilt selbst dann, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind. Weiter bedarf es zur Annahme einer Gesundheitsverletzung der pathologischen Fassbarkeit und die Beeinträchtigungen in gesundheitlicher Hinsicht müssen über das hinausgehen, was Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.
In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall stellte der Arzt eine Beeinträchtigung nach ICD F43.9G fest. Es wurde ein Wohnungswechsel ärztlich empfohlen. Der Kläger musste seinen Beruf als LKW-Fahrer aufgeben. Er hatte fortdauernde Angstzustände, Schweißausbrüche und Zittern im Straßenverkehr. Er war nicht mehr in der Lage, ein Fahrzeug zu führen. Auch das private Motorradfahren musste der Kläger aufgeben. Der BGH hat diese Beeinträchtigungen als ausreichend für die Annahme eines Schockschadens geltend gemacht.
Dabei hat der BGH auch berücksichtigt, dass der Kläger nicht lediglich vom Tod seiner Ehefrau benachrichtigt wurde, sondern er hat den tödlichen Unfall seiner Ehefrau unmittelbar miterlebt. Zudem war er dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Unfallschädigers ebenfalls persönlich ausgesetzt. Er hat den Tod seiner Ehefrau akustisch und optisch miterlebt. Dabei erfolgte der Unfall im Rahmen einer Motorradfahrt, bei dem die Ehefrau des Klägers hinter diesem fuhr. Der Kläger selbst wurde um Haaresbreite nicht vom Unfall erfasst.


Absehen von Fahrverbot

Das
Kammergericht, Beschluss vom 11.07.2014, 3 Ws(B) 355/14 – 162 Ss 97/14,
hat entschieden, dass ein Absehen vom Regelfahrverbot nicht in Betracht kommt, wenn sich der Betroffene sich selbst gegenüber lediglich unkritisch auf die Sache einlässt. Zudem könne, wer leichtfertig die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Rahmen eines Fahrverbots (vorliegend um 31 km/h) riskiert, kann nicht weiteres auf die beruflichen Konsequenzen verweisen, um das Regelfahrverbot zu vermeiden.

Feststellungsantrag zum Ersatz der Umsatzsteuer bei späterer Reparatur

Das
AG Singen, Urteil vom 24.02.2015, 10 C 256/14,
hat entschieden, das ein Feststellungsantrag zulässig ist, der sich darauf richtet, dass bei einer späteren Reparatur bei Anfall von Umsatzsteuer, zulässig ist gem. §§ 256 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Fußgänger auf der Fahrbahn

Das
AG Rottweil, Urteil vom 11.02.2015, 2 C 268/14,
hat entschieden, dass ein Fußgänger auf einer Straße sich vor Betreten der Fahrbahn zu vergewissern hat, dass er keinem Fahrzeug in den Weg läuft und solange er sich auf der Fahrbahn befindet, hat er auf herannahende Fahrzeuge zu achten.

Bilder und Video als Beweismittel

Der
EGMR (III. Sektion), Urteil vom 27.05.2014, 10764/09,
hat entschieden, dass die Verwendung einer gefertigten Wiederaufnahme einer Person als Beweismittel in einem Zivilprozess keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK darstellt. Anders ist dies lediglich, wenn dies nicht als Beweismittel im Verkehrsprozess erfolgt. Die Fertigung eines Fotos einer Person sowie eines Videos stellt auch dann einen Eingriff in deren Privatleben nach Art. 8 EMRK dar, wenn es sich um eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens handelt. Dieses Recht gewährt die Befugnisse, über die Verwendung des Bildes zu bestimmen, einschließlich des Rechts, einer Verwendung zu widersprechen und der Aufnahme, dem Aufbewahren und der Vervielfältigung durch andere zu widersprechen. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen Privatpersonen und nicht nur um Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger.

Reinigungskosten im Rahmen einer unfallbedingten Reparatur

Das
LG Lüneburg, Urteil vom 07.04.2015, 9 S 104/14,
hat entschieden, dass die Reinigungskosten im Rahmen einer Reparatur ersatzfähig sind, da es nachvollziehbar sei, dass die Reparatur zu nicht vermeidbaren Verschmutzungen führt, die am Schluss auch zu beseitigen sind.

Haftungsverteilung bei Kolonnenspringer gegen Linksabbieger

Das
LG Lüneburg, Urteil vom 07.04.2015, 9 S 104/14,
hat entschieden, dass einem Fahrzeug, dass eine Kolonne überholt, und einem links in einer Einmündung abbiegenden Fahrzeug, die Verschuldenslage des Überholenden überwiegt und eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zur Folge hat.

Unfallschaden beim Rückwärtseinparken

Das
LG Schweinfurt, Urteil vom 06.02.2015, 33 S 68/14,
hat entschieden, dass beim Rückwärtseinparken der Rückwärtseinparkende, der gegen ein bereits stehendes aber zuvor selbst einparkendes Fahrzeug fährt, zu 100 % haftet. Es besteht hierdurch eine deutlich erhöhte Sorgfaltspflicht verbunden mit dem vollständigen Zurücktreten der Betriebsgefahr des vorher einparkenden Pkw.

Überholendes Motorrad und Linksabbieger


Das
OLG Dresden, Urteil vom 18.02.2015, 7 U 1047/14,
hat entschieden, dass eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO beim Überholen gegeben ist, wenn der überholende Kradfahrer eine Geschwindigkeitsverminderung des vor ihm befindlichen Fahrzeugs erfolgt, ohne die Ursache zu kennen.

Es stellt dabei keinen Anscheinsbeweis wegen schuldhafter Verletzung der zweiten Rückschaupflicht dar, wenn der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern zumindest noch ein weiteres Fahrzeug überholte und sodann mit dem abbiegenden Fahrzeug zusammen gestoßen ist. Insoweit liegt kein typischer Geschehensablauf vor.

Eigentum an der Zulassungsbescheinigung Teil II

Das
LG München, Urteil vom 02.02.2015, 26 O 13347/14,
hat entschieden, dass der Eigentümer eines streitgegenständlichen Fahrzeugs analog § 952 Abs. 1 BGB auch Eigentümer der Zulassungsbescheinigung Teil II ist und Anspruchsgrundlage auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II § 985 BGB ist.

Nachtrunk bei Verkehrsunfällen in der Haftpflichtversicherung

Das
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.07.2014, 3 U 66/13,
hat entschieden, dass bei einem alkoholbedingten Unfall bei Behauptung eines sogenannten Nachtrunks der Haftpflichtversicherer leistungsfrei ist und die Auslagen zurückverlangen kann.

Zeitverlust durch Anwaltsbesuch


Das
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 03.02.2004, 2 O 9177/03,
hat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz des Zeitverlustes, der beim Besuch eines Anwalts zur Regulierung von Verkehrsunfällen entsteht, nicht ersatzfähig ist. Das AG Hamm, Urteil vom 10.04.2007, 17 C 409/06, verweist sogar darauf, dass in der Kostenpauschale die Fahrten zum Rechtsanwalt abgegolten sind.

Selbstverständlich sind die Kosten, die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts bei berechtigten Forderungen entstehen, grundsätzlich von der Gegenseite zu ersetzen, sofern und soweit z. B. ein unverschuldeter Verkehrsunfall vorliegt oder Verzug gegeben ist.

Abtretung der Sachverständigenkosten

Der
BGH, Urteil vom 21.10.2014, VI ZR 507/13,
hat entschieden, dass die Abtretung einer Forderung eines Sachverständigen, der Unfallschäden begutachtet, an ein Factoring-Unternehmen besonderen Voraussetzungen unterliegt. Es liegt insbesondere Nichtigkeit nach § 134 BGB vor, wenn das Factoring-Unternehmen nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG verfügt und somit ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 S. 1 Fall 2 RDG i.V.m. § 3 RDG vorliegt, sofern das Factoring-Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt.

Schadenmeldungspflicht bei Kaskoversicherung

Das
Kammergericht, Beschluss vom 12.12.2014, 6 U 122/14,
hat entschieden, dass der Kaskoversicherer leistungsfrei ist, wenn ein Versicherungsnehmer das beschädigte Kfz noch vor Anzeige des Versicherungsfalles reparieren lässt und es dann ins Ausland veräußert. Das Gericht stellte darauf ab, dass dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt sein muss, das Fahrzeug selbst untersuchen zu können.

Verkehrsunfall in privater Tiefgarage

Das

LG Heidelberg, Urteil vom 20.02.2015, 3 U 93/14,
hat entschieden, dass bei einem Unfall in einer Tiefgarage auf einem Privatgelände zwischen dem sich auf der Fahrbahn befindlichen Verkehrs und einem rückwärts Ausparkenden eine Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des Ausparkenden angemessen ist. Bei einer privaten Tiefgarage ist regelmäßig kein öffentlicher Verkehr eröffnet, so dass hier der Vertrauensgrundsatz zugunsten des fließenden Verkehrs gegenüber dem wartepflichtig Ausfahrenden existiert. Derjenige, der sich auf der Fahrspur befindet, hat gegenüber dem normalen Verkehr eine ganz besondere und steigende Sorgfaltspflicht, da er wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge mit einem höheren Verkehrsaufkommen rechnen muss. Er darf deshalb dort nur so schnell fahren, dass er jederzeit anhalten kann.

Stellungnahme:

Anders kann dies sein, wenn der rückwärts Ausparkende in die Seite des vorbeifahrenden Fahrzeugs fährt, ohne dass der Vorbeifahrende die Möglichkeit hatte, sein Fahrzeug anzuhalten. Derartige Fahrkonstellationen werden regelmäßig durch unfallanalytische Sachverständigengutachten zu klären sein.

Merkantiler Minderwert bei fünf Jahre alten Fahrzeugen

Das
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 26.01.2015, 115 C 3092/14,
verwies darauf, dass auch ein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts besteht, wenn ein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt etwa 5,5 Jahre alte war und eine Laufleistung von 95.065 km aufwies. Als Grund darin wird gesehen, dass in der Schwackeliste Gebrauchtfahrzeuge bis zu einem Alter von 12 Jahren mit Laufleistungen bis über 200.000 km hinaus notiert sind. Im konkreten Fall war zusätzlich vom Sachverständigen ein guter Pflege- und Erhaltungszustand bescheinigt worden.

Vollkaskoversicherung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Das
LG Heilbronn, Urteil vom 20.06.2014, 4 O 25/14,
hat entschieden, dass den Versicherungsnehmer auch im Rahmen der Vollkaskoversicherung die Aufklärungsobliegenheit dergestalt trifft, dass er verpflichtet ist, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dabei muss er sämtliche Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten und Weisungen der Versicherung folgen. Dabei darf er auch den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen im Sinne von § 142 StGB zu ermöglichen. Bei Verstoß hiergegen ist die Versicherung zur Verweigerung der Versicherungsleistung berechtigt.

Verweisung an freie Fachwerkstatt

Das
AG Dortmund, Urteil vom 04.09.2014, 404 C 5039/14,
entschied, dass der Schädiger den Geschädigten auf eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt verweisen kann, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt technisch gleichwertig ist und wenn die Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt nicht unzumutbar ist.

Kein Abwarten eines Restwertangebotes

Das
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 02.12.2014, 716b C 151/14,
hat entschieden, dass im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 13.01.2009, VI ZR 205/08, der Geschädigte keine Verpflichtung zum Abwarten eines höheren Restwertangebots trifft, wenn er die Veräußerung des verunfallten Fahrzeugs zu einem Preis, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, wobei der Sachverständige drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und in seinem Gutachten konkret benannt haben muss. Eine Verpflichtung zur Marktforschung besteht dabei nicht. Bei entsprechender Veräußerung durch die Geschädigten ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Geschädigte mit dem Verkauf seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verletzt hat.

Kein dauerhaftes Parken auf Dauerparkplatz

Das
VG Neustadt, Urteil vom 27.01.2015, 5 K 444/14.NW,
hat entschieden, dass bei Parken eines Fahrzeugs auf einem Dauerparkplatz das Fahrzeug bei nachträglicher Aufstellung von Parkverbotsschildern der Halter die Abschleppkosten zahlen muss, wenn das Fahrzeug am vierten Tag nach der Aufstellung der Schilder abgeschleppt wird. Das Gericht hat darauf verwiesen, dass ein unbegrenzter Vertrauensschutz auf ebenso unbegrenztes Parken nicht besteht.

Fazit:
Auf Dauerparkplätzen sollte man auch zweimal die Woche aufsehen, ob nicht nachträglich Parkverbotsschilder aufgestellt werden. Wie man dies aber im Fall der Abwesenheit im Fall einer Urlaubsreise macht, bleibt offen.

Persönliche Sachen beim #Verkehrsunfall

Das
LG Desslau-Rosslau, Urteil vom 07.08.2014, 5 S 201/13,
hat entschieden, dass bei einem Verkehrsunfall beschädigte persönliche Sachen des Fahrers vom Haftpflichtversicherungsschutz umfasst sind. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss Gegenstände des Fahrers, die dieser auch aus Bequemlichkeit mitgenommen hat, ersetzen, wenn diese bei einem Unfall beschädigt wurden. Ein Ausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG liegt nicht vor. Die Vorschrift befasst sich damit, dass Transportgut nicht von der Haftung umfasst sein soll. Vielmehr geht es darum, dass das normale Unternehmerrisiko des Versicherungsnehmers, welches durch eine Transportversicherung abgedeckt werden kann, im Haftpflichtrecht ausgeschlossen werden soll. Beförderung im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (Versicherungsrecht 1994, 1058) als zweckgerichtetes Handeln zu verstehen, das gerade darauf abzielt, eine Ortsveränderung der Sache zu bewirken. Unter einem Befördern einer Sache ist eine Handlung zu verstehen, die objektiv zu einer Ortsveränderung der Sache führt und die subjektiv mindestens in dem Bewusstsein vorgenommen wird, dass die Bewegung des Transportmittels zu einer Ortsveränderung der Sache führt.
Dies ist nur der Fall, wenn es sich um Ladung im eigentlichen Sinn handelt. Persönliche Gegenstände, die der Fahrer im Fahrzeug selbst mitgenommen hat, fallen nicht unter diesen Ausschluss und Schäden an diesen Gegenständen sind daher von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abgedeckt.

Schadenersatz für verrutschte Ladung

Das
OLG München, Urteil vom 29.05.2013, 7 U 4096/12,
hat entschieden, dass Beschädigungen an einer Ladung durch Verrutschen vom Kaskoversicherer zu ersetzen sind, wenn der Fahrer im Wege einer Ausweichbewegung zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes die Ladung selbst beschädigt.

Keine Pflicht zur Abwartung eines Restwertangebots

Das
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 02.12.2014, 716b C 151/14,
hat entschieden, dass der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall ohne Weiteres berechtigt ist, unmittelbar nach Erhalt des von ihm in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens das Fahrzeug zu dem dort ausgewiesenen Restpreis zu veräußern. Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist dabei nicht zu verständigen oder zu befragen. Sofern der Sachverständige im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im regionalen Markt drei Angebote eingeholt hat, stehen der Veräußerung durch den Geschädigten keine Hinderungsgründe im Wege. Wenn dann nach Veräußerung des Fahrzeugs ein höhere Restwertangebot eintrifft, so muss sich der Geschädigte dies nicht anrechnen lassen. Hinsichtlich der Reihenfolge ist darauf abzustellen, wann der Vertrag geschlossen wurde und nicht wann der Kaufpreis bezahlt oder das Fahrzeug übergeben und übereignet wurde.

Verweisung auf eine Reparaturwerkstatt der Versicherung

Das
AG Hamburg, Urteil vom 20.11.2014, 50a C 220/12,
hat entschieden, dass ein Geschädigter sich nicht auf die günstigeren Verrechnungssätze einer Werkstatt verweisen lassen muss, die nahezu ausschließlich für Versicherungen tätig wird. Dem Geschädigten steht eine Ersetzungsbefugnis zu, die dazu führt, dass die Schadenbeseitigung nicht dem Schädiger überlassen werden muss. Auch eine ähnliche Situation in dieser Form ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Bei einer dauerhaften vertraglichen Verbindung zwischen Werkstatt und Versicherung ist die konkrete Ausgestaltung der Kooperation zwischen Werkstatt und Versicherung. Dabei ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Preiskalkulation der Werkstatt von der Versicherung beeinflusst wird und ob durch den Umfang der Zusammenarbeit eine Interessenkollision möglich erscheint. Dabei ist die Zusage eines Auftragsvolumens an die Werkstatt im Verhältnis zur Anzahl der übrigen Aufträge dieser Werkstatt relevant. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um die Reparatur von Haftpflicht- oder Kaskoschäden handelt.

Haushaltsführungsschaden

Im Rahmen eines Haushaltsführungsschadens kann ein Stundensatz in Höhe von € 10,00 nach § 287 ZPO geschätzt werden. Vermehrte Bedürfnisse, sofern diese nachgewiesen sind, sind ebenfalls zu berücksichtigten. Ein Aufwand von 3 2/3 Stunden Hausarbeit bei einem Hund und weiteren Haustieren ist grundsätzlich nachvollziehbar.
LG Hamburg, Urteil vom 20.06.2014, 306 O 265/11

Sorgfaltspflicht bei Einfahren in vorfahrtsberechtigte Straße

Das
AG Kassel, Urteil vom 03.07.2014, 411 C 4791/13,
hat entschieden, dass bei Einfahrt in eine vorfahrtsberechtigte Straße auch bei stockendem Verkehr eine Verständigung nach § 11 Abs. 3 StVO mit dem eine Lücke lassenden Fahrer erforderlich ist. Ist dies nicht gegeben, liegt zumindest ein Verstoß gegen das straßenverkehrsrechtliche Rücksichtnahmegebot nach § 1 StVO vor.

Vorfahrtsregelungen auf Parkplatz

Das
AG Rudolstadt, Urteil vom 31.07.2014, 3 C 134/14,
hat entschieden, dass die Vorfahrts- und Vorrangregeln auf einem Parkplatz nur dort gelten, wenn die Fahrspuren nicht lediglich dem ruhenden Verkehr, d. h. dem Suchverkehr dienen. Dabei bilden die baulichen Verhältnisse, z. B. die Breite der Fahrspuren und die Abgrenzung von den Parkboxen, entsprechende Anhaltspunkte. Das AG Rudolstadt verweist insoweit auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 15.02.2001, 5 U 202/00, und OLG Düsseldorf NZV 2000, 263.

Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall

Das
OLG Koblenz, Urteil vom 13.01.2014, 12 U 607/13,
verweist darauf, dass die verspätete Reaktion eines auffahrenden Fahrers eben so wenig als typischer Geschehensablauf einzuordnen ist als der überraschende Fahrspurwechsels eines davor fahrenden Fahrzeugs. Insofern greift zu Lasten keines Beteiligten der Anscheinsbeweis.

Folge ist, dass bei einer Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens und Nichtgreifen von Regeln des Anscheinsbeweises eine hälftige Schadenteilung vorzunehmen ist.

Unfall beim Rückwärtsfahren

Das
AG Müllheim, Urteil vom 28.08.2014, 8 C 178/13,
verweist darauf, dass ein Verstoß gegen die erhöhten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren vorliegt, wenn ein LKW beim Rückwärtsfahren einen hinter dem LKW befindlichen PKW übersieht und diesen beschädigt.

Ein Mitverschulden in Form der Betriebsgefahr ist jedoch nicht anzunehmen, wenn der PKW vollständig geparkt wurde, der Motor abgestellt und der Schlüssel abzogen wurde. Der Fahrer des PKW hat in diesem Fall keine Möglichkeit mehr, dem Unfallgeschehen auszuweichen.

Nichteinhaltung des Seitenabstandes

Das
AG Hamburg, Urteil vom 15.08.2014, 53a C 157/12,
hat eine Haftungsquote von 50 zu 50 angenommen, wenn nachgewiesen ist, dass das vorbeifahrende Fahrzeug den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat.

Handy am Steuer
Keine Verurteilung wegen reiner Ortsveränderung


Das
OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2014, Az.: III-1 RBs 284/14,
hob im Wege der Rechtsbeschwerde die Verurteilung einer Autofahrerin wegen Nutzung des Handys am Steuer auf.
Eine Autofahrerin erhielt von Ihrem Sohn im Auto während der Fahrt die Handtasche mit dem klingelnden Handy gereicht. Die Fahrerin suchte das Handy, nahm es aus der Tasche und gab es, ohne auf das Display zu sehen, ihrem Sohn zurück, damit dieser ranginge.

Das OLG Köln sah den Tatbestand des Benutzens in § 23 Abs. 1a StVO nicht als erfüllt an. Die Kommunikationsfunktion sei nicht benutzt worden, wenn schon das Amtsgericht zugunsten der Fahrerin unterstellt hat, sie habe nicht auf das Display gesehen. Eine reine Ortsveränderung erfülle nicht den Tatbestand und auch nicht den dahinter stehenden Willen des Gesetzgebers die Kommunikation während der Fahrt am Steuer zu verhindern.

Zwar seien Vor- und Nachbereitungshandlungen des Telekommunikationsvorgangs vom Tatbestandsmerkmal des Benutzens mit umfaßt. Bei dem Nichtblicken auf das Display bestünde auch keine derartige Handlung. Anders sei dies nur, wenn ein "jetzt gerade lästiger Anufer" weggedrückt wird. Dies stelle dann doch eine Teilnahme am Telekommunikationsverkehr dar.


Verkehrssicherungspflicht bei lockeren Bodenplatten

Das
LG Coburg, Urteil vom 30.05.2014, 22 O 458/13,
entschied, dass der Sturz einer Fußgängerin über einen lockeren Bordstein, keine Pflichtverletzung darstellt, wenn der lockere hochstehende Bordstein deutlich zu erkennen war und es sich um einen Bordstein handelt, der an sich im Verhältnis zum Bodenbereich zuvor erhöht war. Der Bordstein im streitgegenständlichen Fall war auch deutlich an der Sturzstelle optisch abgegrenzt und der Höhenunterschied war deutlich zu erkennen.

Ein Schmerzensgeld wurde der Fußgängerin damit nicht zugesprochen.

Automatik ist nicht gleich Automatik

Das
LG Coburg, Urteil vom 22.04.2014, 22 O 631/13,
hatte über die Frage der Mangelhaftigkeit eines Automatikgetriebes zu entscheiden. Die Käuferin eines Automatikfahrzeugs wurde vom gewerblichen Verkäufer nicht darüber aufgeklärt, dass es sich um ein Easy-Tronic-automatisiertes Schaltgetriebe handelt. Die Klägerin selbst war bisher mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe in Form eines Wandlergetriebes gefahren. Es ergab sich nach dem Kauf, dass das Fahrzeug schon bei geringen Steigungen zurückrollt, wenn die Bremse nicht betätigt wird. Dies wurde von der Käuferin als Mangel beanstandet.

Das LG Coburg kam zu dem Ergebnis, dass hier keine Aufklärungspflicht besteht, da dieses nicht gehalten ist, sämtliche technische Eigenschaften, auf die es ankommen könnte, zu erklären. Im Rahmen einer Probefahrt hätte dies festgestellt werden können und die Käuferin Rückfragen stellen können.

Das LG Coburg nahm damit keinen Mangel der Kaufsache an.

Seitenabstand bei Vorbeifahren an Baustellenfahrzeug

Das
LG Saarbrücken, Urteil vom 17.04.2014, 13124/14,
hat entschieden, bei Vorbeifahren an einem Baustellenfahrzeug, bei dem die Rundumleuchte sowie Warnblinker eingeschalten sind und die weiß-rote Warneinrichtungen angebracht sind, ein weites Öffnen der Seitentür anzunehmen ist. Zwar gehört ein Ein- oder Aussteigen unter Missachtung der nach § 14 StVO gebotenen Sorgfalt nicht mehr zu den privilegierten Vorgängen des Fahrens oder Haltens eines Fahrzeugs nach § 35 Abs. 6 StVO. Jedoch liegt ein unvorsichtiges, auch weites Öffnen der Tür nach der Lebenserfahrung im Rahmen der bei solchen Tätigkeiten typischerweise zu erwartenden Nachlässigkeiten. Dies muss in die Beurteilung, welcher Seitenabstand gem. § 1 Abs. 2 StVO als ausreichend anzusehen ist, berücksichtigt werden. Bei Kennzeichnung mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen nach § 35 Abs. 6 StVO, Warnblinklicht gem. § 16 Abs. 2 S. 2 StVO und Rundumleuchte nach § 38 Abs. 3 StVO, § 52 Abs. 4 StVZO muss der Vorbeifahrende mit typischen Gefahren einer Baustelle rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Insoweit erhöht sich seine Sorgfaltspflicht.

Zu Lasten des Vorbeifahrenden wurde letztendlich ein Mitverschulden von 2/3 angenommen.

Haftung für Unfallschäden trotz Gewährleistungsausschluss

Das
LG Gießen, Urteil vom 07.05.2014, 1 S 14/14,
verwies darauf, dass auch bei vereinbartem Gewährleistungsausschluss auf Nachfrage Unfallschäden ausführlich anzugeben sind. Das LG Gießen verweist auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 1346), wonach ein Haftungsausschluss dann nicht eingreift, wenn die Parteien des Vertrages eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart haben und diese vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
Die Angabe „Unfallschäden laut Vorbesitzer: nein" führt zu keiner Beschaffenheitsvereinbarung, da sich diese Angabe auf eine bestimmte Quelle (hier den Vorbesitzer) bezieht und damit zum Ausdruck bringt, woher er die Angabe entnommen hat (siehe auch OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.2010, 8 U 169/10).
Zwar wurde vereinzelt in der Rechtsprechung eine Beschaffenheitsvereinbarung bei der Angabe „unfallfrei: ja" angenommen (z. B. LG Münster, Urteil vom 06.05.2011, 6 S 106/10; AG Homburg zfs 2004, 411 Rdnr. 36). Jedoch ist mangels Hinweises darauf, dass die Beantwortung der Frage nur nach fremden Wissen erfolgt, die Beschreibung als unfallfrei auch von einer privaten Person als Erklärung eigenen Wissens auszugehen.

Erstattung von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen bei fiktiver Schadenabrechnung

Das
Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 31.07.2014, 9 S 376/13,
verweist darauf, dass Verbringungskosten und UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Schadenabrechnung zu erstatten sind. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn und soweit diese regional üblich sind. Ist dies der Fall, dann handelt sich auch um den erforderlichen Reparaturaufwand, der für die Behebung des Schadens erforderlich ist. Ausreichend ist dabei, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass diese vor Ort zu ersetzen sind.

Vorfahrtsregeln auf allgemein zugänglichen Parkplätzen mit Straßencharakter

Das
AG Rudolfstadt, Urteil vom 04.09.2014, 3 C 134/14,
entscheidet, dass Regeln für Vorfahrt und Vorrang auf einem allgemein zugänglichen Parkplatz nur dort anzuwenden sind, wenn die Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. Nicht ausreichend sei es, wenn die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, d. h. dem Suchverkehr, dienen. Nicht ausreichend sei es, wenn es sich um einen Parkplatz handelt, der einheitlich asphaltiert ist und nur lediglich die Parktaschen farblich markiert sind, was sonst keine bauliche Abgrenzung zum übrigen Gelände vorhanden ist. Folge ist die Anwendung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots nach § 1 StVO verbunden mit einer entsprechenden Haftungsteilung, wenn beide Fahrer hiergegen verstoßen haben.

Beim Rückwärtsfahren spricht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer

Das
AG Norderstedt, Urteil vom 23.06.2014, 42 C 419/12,
verweist darauf, dass beim Zurücksetzen der Anscheinsbeweis gegen den Zurücksetzenden anzuwenden ist, selbst wenn das Fahrzeug bereits zum Stehen gekommen ist, aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen dennoch vorliegt. Kurzfristiges Anhalten spricht nicht gegen den Anscheinsbeweis, wenn noch ein spezifischer Bezug zum Rückwärtsfahren vorliegt.

Der Anscheinsbeweis kann nur dann erschüttert werden, wenn zumindest die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Rückwärtsfahrende im Zeitpunkt des Zusammenstoßes schon länger gestanden haben könnte.

Ersatz von Mietwagenkosten

Das
AG Olpe, Urteil vom 23.04.2014, 25 C 835/12,
hat mitgeteilt, dass auf dem örtlichen Markt ein Mietfahrzeug angemietet werden kann zu dem dort günstigsten Preis. Angemessenheit des Preises ist zu verneinen bei einer auffälligen Erhöhung gegenüber der Preise aus der Schwacke Liste. Eine Auffälligkeit ist bei Steigerungen von über 50-100 % anzunehmen. Dabei sind Schwacke Listen nach 2003 bedenklich, da diese erhebliche, nicht den Markt wiederspiegelnde Preissteigerungen verzeichnen, die auf eine Preisbeeinflussung der Schwacke Liste durch die Mietwagenunternehmen in einer nicht anonymisierten Umfrage hindeuten könnten. Andererseits ist auch als Schätzungsgrundlage die Erhebung des Fraunhofer-Instituts nicht geeignet. Die Ungeeignetheit der Anwendung der Erhebung des Fraunhofer-Instituts wird daraus begründet, dass diese ein zu großes Raster verwendet, welches den örtlichen Preisunterschieden zu wenig Rechnung trägt und die Anfragen bezogen auf eine Voranmietung von einer Woche erstellt wurden.

Bei der Frage der Höhe der Mietwagenkosten sind insoweit auch Zustellkosten und Vollkaskokosten gesondert zu berücksichtigen, sofern sie in der Schwacke Liste 2003 nicht enthalten sind. Dort sind sie regelmäßig gesondert aufgeführt. Auch Kosten der Endreinigung sind hier gesondert mit zu ersetzen (in vorliegendem Fall beliefen sich diese auf € 25,00).

Ersparte Eigenaufwendungen sind bei der Anbietung eines Ersatzfahrzeuges nur dann anzuwenden, wenn kein Fahrzeug angemietet wird, welches sich eine Stufe unter der des geschädigten Fahrzeugs befindet.

Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sind Endreinigungskosten und Kosten der Vollkaskoversicherung zu ersetzen

Das
AG Sigmaringen, Urteil vom 25.10.2013, 2 C 413/13,
hat entscheiden, dass die kosten der Endreinigung eines Mietfahrzeugs und die Kosten für die Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeugs ebenfalls zu ersetzen sind. Ebenso hat dies das AG Olpe (Urteil vom 23.04.2014, 25 C 835/12) entschieden.

Telefonieren bei Fahrzeug mit automatischer Start-Stopp-Funktion erlaubt

Das
OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2014, 1 RBs 1/14,
verweist darauf, dass ein Autofahrer das Mobiltelefon im Auto benutzen darf, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Besonderheit ist dabei, dass das dortige Fahrzeug eine automatische Start-Stopp-Funktion hatte. Dies ist ohne weiteres ausreichend. Die Entscheidung findet die Stütze im Gesetz, wonach gem. § 23 Abs. 1a S. 2 das Verbot der Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons nicht gilt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Der Gesetzgeber differenziert nicht danach, wer den Motor ausschaltet.

Gefährdungshaftung für ein abgeschlepptes sich auf einem Abschleppfahrzeug befindliches Fahrzeug scheidet aus

Das
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014, 13 U 15/14,
hatte darüber zu befinden, ob bei einem Unfall mit einem Abschleppwagen, auf welchem ein vollständig aufgeladenes Fahrzeug sich befindet, auch das aufgeladene Fahrzeug eine Betriebsgefahr tragen muss. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Fahrer des Abschleppfahrzeugs das Fahrzeug bei einer vollständigen Aufladung des abzuschleppenden Fahrzeugs letzteres voll in seiner Kontrolle hat und entscheiden muss, wie denn der erteilte Auftrag durchgeführt wird. Das Gericht stellt insoweit auf die Einheitlichkeit des Betriebsvorganges in Form des Abschleppens durch vollständiges Aufladen ab. Dies sei ein einheitlicher Vorgang, der sich lediglich im Machbereich des abschleppenden Fahrzeugs befindet. Deshalb ist dem abgeschleppten Fahrzeug keine Betriebsgefahr im Rahmen einer eventuellen Mithaftung aufzuerlegen.

Zu den Mietwagenkosten gehören Zustell- und Abholkosten

Das
AG Bad Homburg, Urteil vom 16.05.2014, 2 C 510/14 (19),
hat darauf verwiesen, dass Zustell- und Abholkosten eines Mietfahrzeugs bei einem Unfall in Höhe von € 50,00 geschätzt werden können und zu ersetzen sind (unter Verweis auf OLG Köln, Urteil vom 19.10.2011, 16 U 128/10).

Zusatzkosten für ein Navigationsgerät im Mietwagen sind ersatzfähig sofern das beschädigte Fahrzeug ebenfalls über ein solches verfügte

Das
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2014, 104 C 3274/13,
entschied, dass bei einem Mietfahrzeug der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer die Zusatzkosten für die Anmietung eines Naviagationsgerätes zu ersetzen haben, sofern bei dem Fahrzeug, welches durch den streitgegenständlichen Unfall beschädigt wurde, ebenfalls mit einem Navigationsgerät ausgestattet war.

Eintritt der Versicherung beim Abkoppeln eines Anhängers

Das
AG Altena, Urteil vom 08.04.2014, 2 C 28/14,
hat entschieden, dass bei Schäden durch den Anhänger bei dessen Abkoppelung vom Zugfahrzeug die Kfz-Haftpflichtversicherung für das Zugfahrzeug weiterhin eintrittspflichtig ist, wenn der Schaden bei unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Abkoppeln erfolgt.

Erstattung der Kosten der Nachbesichtigung durch einen Sachverständigen


Das
AG Kaiserslautern, Urteil vom 04.07.2014, 11 C 416/14,
hat entschieden, dass Kosten des Sachverständigen für die Teilnahme an einem Termin zur Nachbesichtigung zu erstatten sind, wenn die gegnerische Versicherung Zweifel an der Höhe der kalkulierten Kosten hat, eine Besichtigungstermin verlangt und ansonsten der Anspruchsteller den Einwendungen der gegnerischen Versicherung nicht sachgerecht entgegentreten kann.

Restwertangebote der gegnerischen Versicherung müssen nicht abgewartet werden


Das
AG Kaiserslautern, Urteil vom 27.06.2014, 12 C 1759/13,
hat entschieden, dass das geschädigte Fahrzeug bei einem wirtschaftlichen Totalschaden zudem vom selbst beauftragten Sachverständigen ermittelten Preis veräußert werden kann, ohne dass Restwertangebote der Gegenseite abgewartet werden müssen. Auf einen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer kann insoweit nicht verwiesen werden.

Zu beachten:

Dies gilt nur für Fälle, in denen das beschädigte Fahrzeug vor Mitteilung der Haftpflichtversicherung über Restwertangebote schon veräußert wurde.

 
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